2.34.1 (ma31p): 1. Aufwertungsgesetz [zweites Gesetz über den Volksentscheid]

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1. Aufwertungsgesetz [zweites Gesetz über den Volksentscheid]

Der Reichsarbeitsminister machte Mitteilung über die Stimmung bei den Regierungsparteien bezüglich der Behandlung des im Reichstag vorliegenden Gesetzentwurfs, der soeben als 1. Punkt auf die Tagesordnung des kommenden Tages gesetzt worden sei1.

Der Reichskanzler erklärte, daß, falls der Gesetzentwurf abgelehnt oder die Reichsregierung gezwungen werden sollte, ihn zurückzuziehen, er seinen Rücktritt erwägen müsse.

Die Reichsminister der Finanzen und des Innern waren der gleichen Auffassung wie der Reichskanzler. Ein Abrücken von dem Gesetzentwurf sei unmöglich. Der Reichstag brauche ja auch jetzt den Gesetzentwurf noch nicht zu verabschieden; es müsse aber unter allen Umständen dafür Sorge getragen werden, daß der Gesetzentwurf einem Ausschuß überwiesen werde.

Es wurde beschlossen, auf 7 Uhr die Regierungsparteien zu einer Parteiführerbesprechung zu laden. Der Reichsbankpräsident solle an dieser Besprechung teilnehmen2.

Fußnoten

1

In der Plenarsitzung am 24.6.26 nachmittags hatte der RT auf Antrag des Abg. Best beschlossen, den „Entwurf eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid“ in der RT-Sitzung am 25. 6. an erster Stelle zu beraten (RT-Bd. 390, S. 7580  f.). Vgl. Dok. Nr. 29, P. 2.

2

In der Besprechung erteilten die Regierungsparteien der RReg. den Rat, den Entwurf eines zweiten Gesetzes über den Volksentscheid zurückzuziehen, da eine parlamentarische Mehrheit für die Vorlage nicht zu finden sei (nach DAZ Nr. 290/291 vom 26. 6.). In der Sitzung des RT am 25.6.26 gab Präs. Löbe bekannt, daß der RIM mit Schreiben vom 24. 6. den GesEntw. zurückgezogen habe (RT-Bd. 390, S. 7583  f.). Zur Begründung wurde amtlich mitgeteilt: „Die sachliche Einstellung der gegenwärtigen Regierung zum Problem der Aufwertung ist die gleiche wie die der vorigen Regierung. Sie hält es für wirtschaftlich verhängnisvoll, das Aufwertungsproblem erneut aufzurollen. Bei der gegenwärtigen parlamentarischen Lage glaubt die Regierung jedoch, daß eine Verhandlung des vorliegenden Gesetzes diese Gefahr zur Zeit erhöhen würde. Um diese Folgen zu vermeiden, hat die Reichsregierung die Zurücknahme des Gesetzes beschlossen.“ (DAZ Nr. 290/291 vom 26. 6.).

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