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3. Entwurf eines Gesetzes zur Aburteilung der während des Krieges im Auslande begangenen Straftaten.
Auf Anregung des Reichsministers der Justiz beschließt das Kabinett: Um den ernsten Willen der Deutschen Regierung zur Aburteilung der während des Krieges von deutschen Heeresangehörigen usw. begangenen völkerrechtswidrigen Straftaten zu zeigen, soll ein Gesetzentwurf vorgelegt werden, wonach für die Aburteilung ein Senat des Reichsgerichts zuständig ist. Um der Entente eine Brücke für den Verzicht auf die Auslieferung zu bauen, soll in dem Entwurf vorgesehen werden, daß die Mitwirkung anderer Personen, also gegebenenfalls auch von Kommissaren der Entente, bei der Verfolgung dieser Straftaten bestimmt werden kann7.