Text
4) Ausführungsanweisung zu den Richtlinien über die Schadloshaltung der Beamten usw. in den besetzten und Einbruchsgebieten für Sach- und Personenschäden3
und
Fußnoten
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Die achtseitige Ausführungsanweisung bezieht sich auf die Punkte A I 6 und 7, Personen- und Sachschäden, der am 30. 1. vom Kabinett verabschiedeten Richtlinien (vgl. Dok. Nr. 59, P. 2). Der vom RFMin. am 25. 6. vorgelegte Entwurf enthält ausführliche materielle und formale Bestimmungen über die Erstattung von Schäden, die Beamte, Angestellte und Arbeiter des Reiches, der Länder und Gemeinden „in Erfüllung ihrer öffentlichen Pflichten infolge entgegenstehender Maßnahmen der Besatzungsmächte erlitten haben oder noch erleiden.“ (R 43 I/794, Bl. 187-190).