2.29.1 (sch1p): 1. [Rückgabe der aus Belgien und Frankreich fortgenommenen Maschinen]

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1. [Rückgabe der aus Belgien und Frankreich fortgenommenen Maschinen]

Reichsminister Landsberg legte den anliegenden Entwurf einer Verordnung des Reichsministeriums über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich fortgenommenen Maschinen vor1.

[110] Geheimrat Schlegelberger erläuterte den Entwurf.

Reichsminister Schiffer regte an, das Wort „fortnehmen“ zu ändern; Es soll statt dessen „entfernen“ gesagt werden.

Reichsminister Erzberger bat den Reichsschatzminister, die ihm in der Verordnung übertragenen Befugnisse nach Bedarf auf die zuständigen Ausführungsorgane der Waffenstillstandskommission zu delegieren.

Reichsminister Gothein sagte Prüfung dieses Wunsches zu.

Die Verordnung – die erste des Reichsministeriums – soll für das Ministerium von dem Präsidenten des Ministeriums allein gezeichnet werden.

Fußnoten

1

Der Waffenstillstandsvertrag vom 11.11.1918, insbesondere Art. XIX, verpflichtete die dt. Seite, die Schäden in den vormals besetzten Gebieten wiedergutzumachen (Waffenstillstand, I, S. 23 ff. ). Da die Entente ihre Wiedergutmachungsforderung dahingehend auslegte, daß Maschinen und Material, die in Frankreich und Belgien während des Krieges weggenommen waren, unverzüglich zurückzugeben seien, erließ die RReg. am 1.2.1919 eine VO (RGBl. 1919, S. 143 ) und am 19.2.1919 ein Abänderungsgesetz (RGBl. 1919, S. 199 ), auf deren Grundlage die abzuliefernden Maschinen und Betriebseinrichtungen bei den augenblicklichen Besitzern erfaßt werden konnten. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen erklärte jedoch die Entente, diese Bestimmungen würden nicht allen Forderungen gerecht, die in früheren Verhandlungen gestellt worden seien; insbesondere müsse verlangt werden, daß der Kreis der rückzuliefernden Materialien nicht zu eng gefaßt sei (Waffenstillstand, III, S. 307). Nach langwierigen Verhandlungen in Brüssel erklärte die dt. Seite sich mit den gegnerischen Forderungen einverstanden, stellte jedoch die Bedingung, daß die Besitzer und Leiter von Unternehmen, in deren Bereich sich in den ehemals besetzten Gebieten requirierte Anlagen befänden, keinerlei Repressionen ausgesetzt sein würden. Man einigte sich dahin, daß die dt. Reg. eine neue VO erlassen werde, die alle all. Forderungen berücksichtige, wenn Marschall Foch eine Erklärung abgeben werde, daß Verhaftungen von rheinischen Unternehmern aus den genannten Gründen nicht mehr erfolgen sollten, und daß bereits deshalb Verhaftete wieder in Freiheit gesetzt werden würden (Protokoll Nr. 2 für die Durchführung des Waffenstillstandsabkommens vom 17.1.1919 bezüglich der Rückgabe des industriellen Materials vom 23.3.1919, in: Waffenstillstand, II, S. 317 f.). Die Erklärung Marschall Fochs wurde in Spa am 8.4.1919 überreicht (Waffenstillstand, II, S. 322 ff. ); der Entwurf dieser VO liegt hier vor (R 43 I /1348 , S. 303-313). Nach unwesentlichen, den Inhalt nicht berührenden Veränderungen des VOEntw. im RKab. wurde die VO über die Rückgabe der aus Belgien und Frankreich entfernten Maschinen bereits am 28.3.1919 in Kraft gesetzt (RGBl. 1919, S. 349 ). Sie brachte der dt. Industrie im Vergleich zu der VO vom 1.2.1919 eine erhebliche Verschärfung der Bestimmungen. Der Kreis der zu erfassenden Anlagen umfaßte nicht mehr nur Betriebseinrichtungen, sondern allgemein industrielle und landwirtschaftliche Gegenstände. Der Personenkreis der Anmeldepflichtigen wurde um die Zwischenbesitzer erweitert; auch waren die rückzuführenden Güter nicht mehr nur anmeldepflichtig, sondern mit dem Inkrafttreten der VO vom 28.3.1919 beschlagnahmt. Eine ZusatzVO vom 31.3.1919 regelte darüber hinaus die Zuständigkeiten für ein Gebrauchsverbot der beschlagnahmten Maschinen (Reichsanzeiger, Nr. 75, 1.4.1919).

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