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Mehlzölle15. […]
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Während der REM für Mehl statt bisher 14,50 RM den doppelten Weizenzoll + 1,50 RM forderte (Vorlage vom 19. 11.; R 43 I/2420, Bl. 256-262, hier: Bl. 256-262), hatte der RWiM einen Höchstsatz von 13,75 RM für angebracht gehalten, um eine „Überspannung des Schutzzolles für die Mühlenindustrie“ zu verhindern. Der REM hatte aber befürchtet, es werde dann zu einer unnötigen Zunahme der Mehleinfuhr kommen. „Er wies außerdem darauf hin, daß durch den verschärften Vermahlungszwang für Inlandsweizen eine Schlechterstellung der Inlandsmühlen hervorgerufen worden sei, die bei der Festsetzung des Mehlzolles berücksichtigt werden müsse, und daß einzelne Länder, wie z. B. Frankreich neuerdings Mehlausfuhrprämien gewährten“. Der RFM hatte sich den Ansichten des RWiM angeschlossen (Vorlage des RFM vom 15. 11.; R 43 I/2420, Bl. 225-230, hier: Bl. 225-230).
12. | Das Kabinett war mit der Festsetzung des Zolles für Weizenmehl in Höhe des 1½fachen Weizenzolles plus 3,75 M einverstanden. |