Text
1. Mietsenkung.
Oberregierungsrat Durst trug den anliegenden Entwurf des Kapitels vor (Anlage 1)1.
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Der Entw. sah eine Mietsenkung um 10% vor. Bei Mietverträgen von Wohnungen in Gebäuden, die nach dem 1.7.18 fertiggestellt worden waren, sollte die Mietsenkung der Hauszinssteuer entsprechen (R 43 I
/1453
, Bl. 409).
Auf Vorschlag des Reichsministers der Justiz wurde beschlossen, den Entwurf durch folgenden Paragraphen zu ergänzen:
„Gilt bei Inkrafttreten dieses Kapitels ein Mietzins, der niedriger ist als der Mietzins für die mit dem 1. Januar 1931 beginnende Mietzeit, so darf der Unterschied auf die Ermäßigung angerechnet werden“2.
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Dieser Passus wurde als § 4 in die NotVo. aufgenommen.
Das Kabinett stimmte dem Gesamtentwurf grundsätzlich zu vorbehaltlich nachträglich vorzunehmender redaktioneller Änderungen3.
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Veröffentlicht als Kapitel II des 2. Teils der Vierten NotVo. vom 8.12.31 (RGBl. 1931, S. 699
, hier S. 707).