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1. Entwurf eines Münzgesetzes.
Die Vorlage wurde angenommen1.
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Am 12. 7. übersandte RbkPräs. Schacht der Rkei den Entwurf eines Münzgesetzes in der vom Organisationskomitee für die Notenbank gebilligten Form (R 43 I/633, Bl. 235, 260-265). Der Entwurf entspricht weitgehend der Endfassung des Münzgesetzes vom 30.8.24 (RGBl. II, S. 254); Begründung s. RT-Drucks. Nr. 451, Bd. 383. Durch das Gesetz wird die Reichsmarkwährung eingeführt. § 1 lautet: „Im Dt. Reiche gilt die Goldwährung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Reichsmark, welche in 100 Reichspfennige eingeteilt wird.“ 1 Reichsmark ist gleich 1 Billion in bisheriger Markwährung.