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5. Außerhalb der Tagesordnung: Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über Spar- und Girokassen, kommunale Kreditinstitute und Giroverbände sowie Girozentralen.
Der Reichswirtschaftsminister brachte die als Anlage 1 der Niederschrift beigefügte Kabinettsvorlage zur Sprache, nach der die betreffenden Bestimmungen der Dritten Notverordnung wegen der Spar- und Girokassen, der kommunalen Kreditinstitute,[2386] der Giroverbände und Girozentralen sowie deren Umorganisation über den 31. März hinaus bis zum 30. September 1932 in Kraft bleiben sollen14.
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Der NotVoEntw. mit Begründung befindet sich in R 43 I
/1455
, S. 343–346.
Das Kabinett war damit einverstanden, daß der Entwurf durch Notverordnung in Kraft gesetzt werde15.
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Fünfter Teil der NotVo. vom 19.3.32, RGBl. I, S. 135
, hier S. 140.