1.98.10 (bru3p): 10.) Lohnpfändung.

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10.) Lohnpfändung.

Der Reichskanzler stellte fest, daß das Reichskabinett sich mit der Aufnahme dieses Kapitels bereits in einer früheren Sitzung grundsätzlich einverstanden erklärt habe22.

22

Vgl. hierzu Dok. Nr. 607, P. 2 und die AnpassungsNotVo. vom 23.12.31, Siebenter Teil § 2 (RGBl. I, S. 779 , hier S. 786); siehe auch Dok. Nr. 761, P. 2.

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