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1. Außerhalb der Tagesordnung: Gesetzentwurf über eine befristete Erhöhung des Beitrags in der Arbeitslosenversicherung.
Der Reichsarbeitsminister trug vor, daß er am Vormittag mit den Koalitionsparteien über das im Sofortprogramm der Finanzreform vorgesehene Gesetz über eine befristete Erhöhung des Beitrags in der Arbeitslosenversicherung verhandelt habe1. Dabei habe sich herausgestellt, daß zwischen den Parteien noch keine Einigkeit über die Geltungsdauer des Gesetzes bestehe. Die Reichsregierung habe den Gesetzentwurf, der jetzt in Form eines Initiativantrages der Parteien weiter verfolgt werden solle, bis zum 31. März 1931 befristet. Die Deutsche Volkspartei und auch das Zentrum vertraten den Standpunkt, daß man zunächst eine Befristung bis zum 31. März 1930 vorsehen solle in der Erwartung, daß sich die Parteien in den kommenden 3 Monaten bei den Beratungen über das Gesamtfinanzprogramm über die zu treffende Weiterregelung einigen würden.
Nach längerer Aussprache ermächtigte das Reichskabinett den Reichsarbeitsminister, mit den Parteien in dem Sinne zu verhandeln, daß der Gesetzentwurf zunächst bis zum 30. Juni 1930 befristet werden soll.