Text
4. Außerhalb der Tagesordnung: Ausführungsbestimmungen zur Personalabbauverordnung.
Der Reichsminister der Finanzen trug den Inhalt der Vorlage vor7.
[475] Das Kabinett stimmte zu vorbehaltlich einer Neuformulierung unter Zuziehung des Verkehrs-, Postministers, Reichsministers des Innern und Sparkommissars8.
Fußnoten
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Am 13. 3. übersandte der RFM als Kabinettsvorlage den Entwurf der Ausführungsbestimmungen III zur Personalabbau-VO vom 27.10.23. Danach können vom Abbau betroffene Beamten mit der Begründung Einspruch einlegen, daß Art. 3, § 4 der Personalabbau-VO verletzt sei (Die Auswahl der abzubauenden Beamten „darf durch ihre politische, konfessionelle oder gewerkschaftliche Betätigung und durch ihre Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer politischen Partei und zu einem politischen, konfessionellen oder Berufsverein nicht beeinflußt werden“). Außerdem regelt der Entwurf die Einzelheiten des Einspruchsverfahrens (R 43 I/2613, Bl. 158 f.).
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Die Ausführungsbestimmungen III zur Personalabbau-VO werden unter dem 1.4.24 erlassen (RBesBl. S. 93).