Text
1. Vermahlungszwang.
[…]
Das Kabinett war mit dem Vorschlage des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft einverstanden3.
Fußnoten
- 3
Der REM hatte, nachdem der Inlandspreis für Weizen um 40 Mark gefallen war, beantragt, daß auf Grund des § 3 des Gesetzes über Vermahlungszwang (RGBl. 1929 I, S. 129) er ermächtigt werde, für die Zeit vom 1. 10. bis 30. 11. den Satz des zu vermahlenden Inlandsweizen von 40% auf 50% zu erhöhen (28. 9.; R 43 I/2542, Bl. 60 f., hier: Bl. 60 f.). Siehe die VO im RGBl. 1929 I, S. 151. Am 19. 11. stimmte das RKab. dem Antrag des REM zu, vom 1.12.29 bis 31. 1. statt 30% jetzt 40% Inlandweizen vermahlen zu lassen (P. 3 der Kabinettssitzung).