2.167.6 (wir1p): 6. Flaggenfrage:

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Die Kabinette Wirth I und II (1921/22). Band 1Bild 146III-105Bild 183-L40010Plak 002-009-026Plak 002-006-067

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6. Flaggenfrage:

a) Antrag des Deutschen Nautischen Vereins und des Verbandes Deutscher Seeschiffer-Vereine auf Führung der reinen schwarz-weiß-roten Handelsschiffsflagge am Heck und der schwarz-rot-goldenen Gösch am Bug5.

Reichsminister Dr. Köster berichtete über die Eingabe des Nautischen Vereins[459] und des Verbandes Deutscher Seeschiffervereine und beantragte, den Vorschlag abzulehnen.

Reichskanzler Dr. Wirth: Wenn jetzt die Flaggenfrage von Grund auf erörtert werden würde und im Reichstag eine Mehrheit für Schwarz-Weiß-Rot zustande kommen sollte, so glaube er, wäre das aus außenpolitischen Gründen bedenklich. So sehr er es begrüßen würde, wenn ein Kompromiß in der Frage der Handelsflagge gefunden werden könne, so glaube er doch nicht, daß der in der Eingabe gemachte Vorschlag ein solches Kompromiß bedeute, da die sozialistischen Parteien sich mit ihm nicht einverstanden erklärt hätten. Das Kabinett beschloß darauf mit 8 gegen 1 Stimme, den Antrag abzulehnen.

b) Farben der Reichskriegsflagge zu Lande: Reichsminister Dr. Köster teilte mit, daß die Angelegenheit durch eine Besprechung zwischen dem Reichspräsidenten und ihm erledigt worden sei.

c) Flaggen der Dienstgebäude am 1. und 18. Januar 1922. Reichsminister Dr. Köster teilte mit, daß der Reichspräsident angeordnet habe, daß im kommenden Jahre am 1. und 18. Januar nur dann geflaggt werden solle, wenn es von allen in Frage kommenden Stellen gleichmäßig erfolgen könne. Da dies wegen technischer Schwierigkeiten nicht möglich sei, habe der Herr Reichswehrminister die militärischen Stellen angewiesen, am 1. und 18. Januar 1922 vom Flaggen Abstand zu nehmen.

Die Angelegenheit sei damit erledigt.

Fußnoten

5

In dem an den RPräs. und den RK gerichteten Antrag der genannten Verbände vom 24.11.21 heißt es u. a.: „Man hat unserem lediglich durch wirtschaftliche Gründe geleiteten Bestreben auf Erhaltung der reinen schwarz-weiß-roten Handelsschiffsflagge die Absicht unterstellt, wir wollten die verfassungsmäßigen neuen deutschen Reichsfarben nicht zur Geltung kommen lassen. Wir sind bereit, das Gegenteil zu beweisen, und wir schlagen daher vor, unter Beibehaltung der am Heck bzw. an der Gaffel des Schiffes zu führenden reinen schwarzweiß-roten Handelsschiffsflagge als wirkliche Gösch – das ist die am Vordersteven des Schiffes zu heißende Flagge – in den Reichsfarben vorzuschreiben. Da es zur Beibehaltung der reinen schwarz-weiß-roten Handelsschiffsflagge in diesem Sinne jedoch einer Änderung der Reichsverfassung bedarf, so bitten wir, die Frist für das Inkrafttreten der z. Z. in der Verfassung vorgeschriebenen Handelsschiffsflagge um ein Jahr zu verlängern. Die Einführung der Gösch in den Reichsfarben könnte im Wege der VO sofort erfolgen.“ (R 43 I /1832 , Bl. 146-150).

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