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3. Tragen von Abzeichen.
Der Reichswehrminister trug den Inhalt der als Anlage 2 der Niederschrift beigefügten Vorlage vor, durch die das durch die Notverordnung vom 8. Dezember 193129 ausgesprochene Verbot des Tragens von Abzeichen aufgehoben werden soll, soweit es sich um Bundesnadeln und ähnliche Knopflochabzeichen in der bisherigen Form und Größe handelt30.
Er führte aus, daß die Durchführung dieses Verbotes außerordentliche Schwierigkeiten bereite. Es müsse zugegeben werden, daß eine einheitliche Durchführung bisher nicht möglich gewesen sei. Man könne aber die Erwartung hegen, daß das[2181] bisherige Verbot eine Beruhigung des innerpolitischen Kampfes insoweit herbeigeführt habe, daß die Aufhebung des Verbotes des Tragens von Nadeln und ähnlichen Abzeichen nicht wieder zu Ausschreitungen und Zusammenstößen führen werde. Deswegen halte er eine Aufhebung des Verbotes von Bundesnadeln und dergl. für angebracht.
Der Reichskanzler äußerte Bedenken, in dem Wortlaut der vorgeschlagenen Verordnung in einer Präambel eine ausdrückliche Belobigung der Verbände auszusprechen und meinte31, eine Begründung der Verordnung würde besser in einer besonderen amtlichen Verlautbarung der Öffentlichkeit mitgeteilt werden.
Der Reichsminister der Justiz erklärte, Bedenken gegen den Vorschlag zu haben, weil die Notverordnung vom 8. Dezember erst zu kurz erlassen sei, so daß eine Abänderung für die Autorität des Reichspräsidenten ungünstig wirken könnte.
Reichsminister Schlange schloß sich diesen Bedenken an.
Staatssekretär Meissner teilte mit, daß der Herr Reichspräsident sehr zahlreiche Beschwerden wegen des Verbotes erhalten habe und deswegen eine Annahme des Vorschlages des Reichsinnenministers begrüßen würde.
Staatssekretär Zweigert erklärte, die Schwierigkeiten der Durchführung des Verbotes seien so vielfältig, daß eine Aufhebung trotz der geäußerten Bedenken unbedingt ratsam sei.
Der Reichskanzler erklärte, daß auch er es begrüßen würde, wenn das Kabinett dem Vorschlage zustimmen würde.
Der Reichskanzler stellte fest, daß das Kabinett dem Vorschlage des Reichsministers des Innern zustimme, das Verbot des Tragens von Abzeichen in dem vorgetragenen Umfang aufzuheben. Die Formulierung der zu erlassenden Verordnung solle dem Reichsminister des Innern vorbehalten sein32.
Fußnoten
- 29
Vierte NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31 Achter Teil, Kapitel II (RGBl. I, S. 699, hier S. 743).
- 30
Nach einer Besprechung mit dem RK am 6.1.32 um 16 Uhr (Nachl. Pünder Nr. 44, Bl. 146) hatte der RIM am 7.1.32 einen NotVOEntw. über das Tragen von Abzeichen vorgelegt (R 43 I/2701b, Bl. 11–12).
- 31
Die Präambel des NotVoEntw. lautete: „In Anerkennung der besonnenen Haltung der politischen Verbände in den letzten Wochen und in der Zuversicht, daß eine Milderung der bisherigen Vorschriften nicht wieder zu Ausschreitungen und Zusammenstößen führt, verordne ich […]“ (R 43 I/2701b, Bl. 12).
- 32
Die NotVo. über das Tragen von Abzeichen wurde am 16.1.32 (RGBl. I, S. 19) erlassen; die Präambel des Entw. war fortgefallen und der Text insgesamt präziser formuliert worden.