Text
7. Entwurf einer Verordnung des Reichspräsidenten über Änderung des Zolltarifgesetzes.
Ministerialdirektor Ernst trug den Inhalt der Vorlage des Reichsministers der Finanzen vor17.
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Der VoEntw. vom 3.2.32 sollte mit dem Verbot des Zahlungsaufschubs und der Erhebung eines Lagerausgleichs für Bau- und Nutzholz zum Schutz der dt. Forstwirtschaft Vorkehrungen zur Zurückdrängung des preisdrückenden Holzimports treffen (Vorlage des RFM vom 3.3.32. R 43 I/2422, Bl. 143–144).
Der Inhalt wurde besprochen, namentlich die Notwendigkeit als sogenannten Lagerausgleich einen Zinssatz zu erheben18. Es kam zum Ausdruck, daß damit auch dem Preisdruck auf dem Holzmarkt gleichzeitig begegnet werden solle.
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Nach § 1 Abs. 1 des VoEntw. sollte der jeweilige Aufschubzinssatz gelten (R 43 I/2422, Bl. 144).
[2364] Das Kabinett beschloß, die Vorlage aufgrund des Artikels 48 der Reichsverfassung in Kraft zu setzen und der Notverordnung einzufügen, die die übrigen in der Sitzung beschlossenen wirtschaftlichen Maßnahmen einführen soll.
Zur Anpassung des Wortlauts an diese zusammenfassende Verordnung wurde der Wortlaut in der aus Anlage 2 ersichtlichen Weise abgeändert19.
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Handschriftliche Änderungen des Entw. in R 43 I/1455, S. 67. S. auch die NotVo. zum Schutze der Wirtschaft vom 9.3.32, Fünfter Teil (RGBl. I, S. 121, hier S. 126).