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Die "Allgemeinen Bestimmungen" über Arbeitskräfte aus den besetzten Gebieten im Osten von 1942

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Ostarbeiter-Abzeichen 1942

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Allgemeine Bestimmungen über Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten. Erlass des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei vom 20.2.1942

Der Erlass betrifft Fragen der Anwerbung und des Einsatzes aller Ausländer aus dem Osten, d.h. aus dem "altsowjetischen Gebiet" (v.a. Russland, Weißrussland, Ukraine). Er ist kennzeichnend für die rassistisch und sicherheitsorientierte Ausländerpolitik der Behörde des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern. Mit ihm wird unter anderemdie Pflicht der Ostarbeiter, einen blauen Aufnäher mit der weißen Aufschrift "OST" zu tragen,eingeführt.Während seitens des Reichsarbeitsministeriums, seit März 1942 des Generalbevollmächtigten für den Arbeitseinsatz und seitens des Ostministeriums großer Wert auf Freiwilligkeit und gute Behandlung selbst der Ostarbeiter gelegt wurde, um den größten ökonomischen Nutzen aus ihrem Arbeitseinsatz zu ziehen, sahen Polizei und SS vor allem die bolschewistisch verseuchten und rassisch minderwertigen "Fremdvölkischen", die unter deutscher Gewalt im Arbeitseinsatz ihr Letztes, nötigenfalls auch ihr Leben aufzuopfern hätten. Zwischen den Zeilen des Erlasses ist deutlich herauszulesen, dass man von gewaltsamen Anwerbungen oder Rekrutierungsrazzien und einer daraus resultierenden ständigen Fluchtgefahr ausging. Die Empfehlung, Ostarbeiterlager mit Stacheldrahtzäunen zu umgeben, löste kurze Zeit später selbst in der Ministerialbürokratie Empörung aus und führte dazu, dass bereits im ersten Nachtragserlass vom 9.4.1942 Stacheldrähte ausdrücklich verboten wurden. Was in den Ministerien in Ausführungsvorschriften und Empfehlungen zu Papier gebracht wurde, hatte allerdings oftmals wenig mit den harten Fakten der Ausländerbehandlung an ihren Einsatzorten zu tun.

 
Allgemeine Bestimmungen über Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten (20.2.1942)

(1147 kb)

Der Erlass ist in der Allgemeinen Erlaß-Sammlung des Chefs der Sicherheitspolizei und des SD unter der Rubrik 2 A III f, S. 24-35, als Anlage 1 zu einem Schreiben des Reichsführers SS und Chefs der deutschen Polizei abgedruckt.


Nachträge 1 und 2 zu den Allgemeinen Bestimmungen über Anwerbung und Einsatz von Arbeitskräften aus dem Osten (1942)

(1024 kb)

Im zweiten Nachtragserlass werden Bestimmungen zum Einsatz von Ostarbeiterinnen in Privathaushalten, als Küchenhelferinnen in Gaststätten und als Lagerpersonal getroffen. Besondere Beachtung finden dabei rassische Kriterien bei der Auswahl in den besetzten Gebieten und die politische Zuverlässigkeit der für den Einsatz in Frage kommenden Familien. Da man auf eine angemessene äußere Erscheinung der Haushaltshilfen Wert legte, war die Ernährungslage bei den hier Eingesetzten bedeutend besser als in der Industrie. Außer aus der Sowjetunion kamen ausländische Haushaltsgehilfinnen in großer Zahl aus Polen.