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4. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aufhebung vorübergehender Zollerleichterungen.
Dem Entwurf eines Gesetzes, betreffend Aufhebung vorübergehender Zollerleichterungen4, stimmte das Kabinett zu.
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Auf Grund des Gesetzes, betreffend vorübergehende Zollerleichterungen vom 4.8.1914 (RGBl. S. 327) waren gewissen, für die Kriegswirtschaft unentbehrlichen Waren bis auf weiteres Zollfreiheit oder Zollermäßigung gewährt worden. Wegen der Finanzlage des Reiches sollten solche Erleichterungen nur beibehalten werden, wo sie für die Aufrechterhaltung der Ernährungs- und Wirtschaftslage unbedingt geboten sind (der Entwurf nebst Begründung in R 43 I/2416, Bl. 88 f. ist identisch mit der Fassung in RT-Drucks. Nr. 3096, Bd. 370). Das Gesetz wird am 5.4.1922 verkündet (RGBl. 1922 I, S. 328).