Text
7) Erlaß über die Haltung der Beamtenschaft.
Der vom Kanzler erlassenen Formulierung wird zugestimmt18. Die einzelnen Ressorts werden ermächtigt, die für die ihnen unterstellte Beamtenschaft notwendigen besonderen Zusätze zu machen19.
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S. Anm. 14.
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Besondere Richtlinien über das Verhalten der Beamten erläßt der RFM am 20. 1., der RSchM am 20. und 22. 1. (R 43 I/205, Bl. 176-178, 233, 253), der RPM am 23. 1. (abgedruckt in RT-Drucks. Nr. 5651, Bd. 377, S. 28; die Richtlinien des RFM vom 20. 1. hier nur unvollständig abgedruckt), der RVM am 27. 1. (R 43 I/206, Bl. 230 f.). Anweisungen der beteiligten preußischen Ministerien und der Rbk an ihre Beamten ebenfalls in R 43 I/206, Bl. 49-52, 74 f..