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1) Entwurf eines Gesetzes über Kleinrentnerfürsorge.
Dem Entwurf wurde zugestimmt. Der Reichsarbeitsminister wird das Weitere veranlassen1.
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Der RArbM hatte den Gesetzentwurf am 14. 12. übersandt. Lt. Begründung soll mit dieser ersten reichsgesetzlichen Ordnung erreicht werden, „daß die Fürsorge, deren Aufnahme bisher von dem Ermessen der Gemeinden, Gemeindeverbände und Länder abhing, nunmehr im ganzen Reiche überall aufgenommen und mit einer gewissen Gleichmäßigkeit durchgeführt wird.“ (R 43 I/2104, Bl. 61-64 und 1381, R 43 I/1381, Bl. 168-171, hier: Bl. 169). Die Hälfte der anfallenden Kosten erstattet das Reich, die andere Hälfte ist von den Gemeinden, Gemeindeverbänden oder Ländern zu tragen. Lt. Vermerk Offermanns vom 20. 12. sind die Landesregierungen „sämtlich gehört worden und haben sämtlich gegen die Belastung protestiert. Das RFMin. besteht auf Entscheidung des Kabinetts, da nach seiner Ansicht die Länder verpflichtet und auch in der Lage sind, den Kostenanteil zu übernehmen.“ (R 43 I/2104, Bl. 65). Nach der Beratung im RR sieht der dem RT am 18.1.23 zugeleitete Entwurf einen Kostenanteil des Reiches von 80% vor (RT-Drucks. Nr. 5489, Bd. 376), der im Ausschuß neben vielen anderen Änderungen am Entwurf eine Erhöhung auf 90% erfährt (RT-Drucks. Nr. 5504, Bd. 376). Auf Drängen der RReg. beschließt der RT am 31. 1. einen Reichsanteil von 80%, verabschiedet den Gesetzentwurf im übrigen aber in der Ausschußfassung (RT-Bd. 358, S. 9561 ff.). Das Gesetz wird unter dem 4.2.23 verkündet (RGBl. I, S. 104 f.).