1.152 (ma12p): Nr. 364 Der Reichsminister des Innern an verschiedene Landesregierungen. 28. November 1924

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Nr. 364
Der Reichsminister des Innern an verschiedene Landesregierungen. 28. November 19241

1

Das Schreiben ist gerichtet an Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen, Oldenburg und Lippe.

R 43 I /2653 , Bl. 10 Umdruck

Betreff: Verbote politischer Parteien.

Verbote politischer Parteien bestehen zur Zeit noch in Preußen, Bayern, Sachsen, Baden, Hessen, Oldenburg und Lippe. In Bayern sind die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei und die Kommunistische Partei Deutschlands durch Anordnungen des ehemaligen Generalstaatskommissars auf Grund der bayerischen Ausnahmeverordnung vom 26. September 19242, in den übrigen genannten Ländern die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei auf Grund des Republikschutzgesetzes verboten3. Die Sächsische und die Oldenburgische Regierung haben keine Bedenken gegen eine Aufhebung der Verbote. Die Badische Regierung hat mit Rücksicht auf die Wahlen das Verbot einstweilen außer Kraft gesetzt. Die Preußische, Bayerische und Hessische Regierung möchten an den Verboten festhalten. Die Länder Hamburg, Braunschweig[1199] und Schaumburg-Lippe haben das Verbot in Ausführung des Beschlusses des Reichstags vom 26. Juni 1924 – zu vgl. mein Rundschreiben vom 31. Juli 1924 […] – aufgehoben4.

2

Anordnungen des bayer. Generalstaatskommissars v. Kahr über die Auflösung der NSDAP und der KPD vom 9. 11. bzw. 11.11.23 (s. Huber, Dokumente zur dt. Verfassungsgeschichte, Bd. 3, Dok. Nr. 315).

3

In Preußen war die NSDAP seit dem 15.11.22 verboten (s. Gotthard Jasper, Der Schutz der Republik, 1963, Dok. Nr. 2, S. 301 ff.).

4

Einem Antrag des Rechtsausschusses folgend hatte der RT am 26.7.24 beschlossen: „Alle von der Reichsregierung oder von Landesregierungen ergangenen oder aufrecht erhaltenen Verbote von politischen Parteien sind aufzuheben.“ (RT-Bd. 383 , Drucks. Nr. 345 ; RT-Bd. 381, S. 760 ). Diesen RT-Beschluß hatte der RIM den Ländern mit Rundschreiben vom 31. 7. zur Kenntnis gebracht und um Mitteilung der noch bestehenden Parteienverbote gebeten (R 43 I /2653 , Bl. 11).

Die Reichsregierung steht auf dem Standpunkt, daß angesichts der Beruhigung der innerpolitischen Verhältnisse von dem Verbote politischer Parteien abgesehen werden kann, zumal solche Verbote auf die Dauer ihre Wirksamkeit verlieren. Die Reichsregierung empfiehlt daher den Landesregierungen, die noch bestehenden Verbote politischer Parteien aufzuheben.

Ich bitte die Landesregierungen ergebenst, mir ihre Entschließungen mitzuteilen5.

5

Die Antwort der Landesregierungen konnte in den Akten der Rkei nicht ermittelt werden. Das preußische Verbot der NSDAP wird durch Verfügung des PrIM vom 12.12.24 aufgehoben (MinBl. für die pr. innere Verwaltung Nr. 55). In Bayern werden die Verbote der NSDAP und der KPD durch die bayer. VO vom 14.2.25 außer Kraft gesetzt (Huber, Dokumente zur dt. Verfassungsgeschichte, Bd. 3, Dok. Nr. 345).

Dr. Jarres

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