Text
10. Entwurf einer Verordnung über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“.
Das Kabinett stimmte der Vorlage6 mit der Maßgabe zu, daß der § 9 Absatz 1 und 2 wie folgt lauten soll:
„Bis zum Inkrafttreten des in § 10 Absatz 1 vorgesehenen Gesetzes bleibt die Mitwirkung der Reichsregierung in folgenden Angelegenheiten vorbehalten:
1. | Feststellung des Voranschlags, Aufstellung der Bilanz und Entlastung der Verwaltung bezüglich der Jahresrechnung, |
2. | Änderung der Sätze der Normaltarife, |
3. | Kündigung und grundsätzliche Änderungen der Lohntarife für Angestellte und Arbeiter. |
Die Reichsregierung kann diese Mitwirkung einem mit ihrer Zustimmung zu bildenden Verwaltungsrat übertragen. Der Reichsverkehrsminister ist verpflichtet, der Reichsregierung sowie dem Reichstag über die Angelegenheiten des Unternehmens Auskunft zu geben.“7
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Die VO über die Schaffung eines Unternehmens „Deutsche Reichsbahn“ wird unter dem 12.2.24 auf Grund des Ermächtigungsgesetzes erlassen: RGBl. I, S. 57.