2.70 (ma31p): Nr. 70 Der Reichsminister des Innern an den Reichsminister der Justiz, den Reichswehrminister, das Büro des Reichspräsidenten und den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 14. August 1926

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Nr. 70
Der Reichsminister des Innern an den Reichsminister der Justiz, den Reichswehrminister, das Büro des Reichspräsidenten und den Staatssekretär in der Reichskanzlei. 14. August 1926

R 43 I /1870 , Bl. 28–35

Betr.: Ausführungsgesetz zu Artikel 48 der Reichsverfassung1.

Anbei übersende ich ergebenst einen in meinem Ministerium aufgestellten Referentenentwurf eines Ausführungsgesetzes zu Artikel 48 der Reichsverfassung2 mit der Bitte um Stellungnahme. Nach Eingang der dortigen Äußerung beabsichtige ich zu einer mündlichen Erörterung einzuladen.

Dr. Külz

Fußnoten

1

Am 8.1.25 hatte die sozialdemokratische RT-Fraktion den Antrag gestellt, die RReg. zu ersuchen, unverzüglich das in Art. 48 Abs. 5 der RV vorgesehene Ausführungsgesetz zu Art. 48 vorzulegen (RT-Bd. 397 , Drucks. Nr. 185 ; vgl. auch den SPD-Antrag vom 13.6.25, RT-Bd. 401 , Drucks. Nr. 994 , sowie die Ausführungen des Abg. Sollmann in der RT-Sitzung vom 10.3.26, RT-Bd. 389, S. 6132  f.). Dieser Antrag war vom RT am 18.3.26 angenommen worden (RT-Bd. 389, S. 6312 ). Auch einem entsprechenden Antrag des Haushaltsausschusses des RT vom 10.6.25 auf Vorlage eines Ausführungsgesetzes zu Art. 48 RV durch die RReg. hatte der RT am 22.1.26 zugestimmt (RT-Bd. 401 , Drucks. Nr. 982 , III c und d; RT-Bd. 388, S. 5098 ).

Daraufhin teilte RIM Külz namens der RReg. dem RT am 10.12.26 mit, daß sich der Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu Art. 48 „in Vorbereitung“ befinde (RT-Bd. 412 , Drucks. Nr. 2821 , S. 6 und 110).

2

Art. 48 RV lautet: „Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Bei Gefahr im Verzuge kann die Landesregierung für ihr Gebiet einstweilige Maßnahmen der in Abs. 2 bezeichneten Art treffen. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichspräsidenten oder des Reichstags außer Kraft zu setzen.

Das Nähere bestimmt ein Reichsgesetz.“

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