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1. Nachtragshaushalt 1929.
Der Vertreter des Reichsministeriums der Finanzen, Ministerialdirektor von Krosigk, trug folgendes vor:
Der Nachtragshaushalt 1929 hat im Reichsrat eine durchgreifende Umgestaltung erfahren1.
[1466] I. Die an die Arbeitslosenversicherung zu gewährenden Kredite im Betrage von 222,5 Millionen sind vom Extraordinarium auf das Ordinarium übertragen worden.
II. Bei den Positionen, wo zwangsläufige Überschreitungen zu erwarten sind, ist eine entsprechende Erhöhung des Ansatzes vorgenommen; so sind die Schuldenzinsen um 10 Millionen, die Kriegsbeschädigtenrenten um 21,5 Millionen erhöht worden.
III. Bei den Reparationsleistungen ist die Ausgabe, bei der bisher der Beitrag der Reichsbahn vor dem Strich abgesetzt war, um diesen Betrag, der sich 1929 für die Zeit vom 1.9.1929 ab auf 385 Millionen beläuft, erhöht worden; der Betrag ist auf der Einnahmeseite wieder eingestellt2.
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„Bisher wurde die Reparationsverpflichtung der RB in Höhe von 660 Mio RM nicht über den Etat geleitet“, berichtete MinR Vogels hierzu in seinem Referentenvortrag. „Da auf Grund der Beschlüsse der Haager Konferenz die Reparationsverpflichtungen Deutschlands am 15. eines jeden Monats in voller Höhe fällig werden – einschließlich der RB-Zahlungen –, die RB die auf sie entfallende Quote erst am Monatsende bezahlt, muß das Reich die Eisenbahnquote vorübergehend vorschießen. Der RR wünscht daher, daß auch die RB-Quote über den Etat geleitet wird“ (15.2.30; R 43 I/880, Bl. 310, hier: Bl. 310).
IV. Um den Fehlbetrag des Ordinariums zu ermäßigen, hat der Reichsrat beschlossen, das Mehr von 22,5 [Mio RM] bei den Reichsbeiträgen zur Invalidenversicherung den durch die Lex Brüning für die Invalidenversicherung bereitgestellten 50 Millionen zu entnehmen. Ein im Plenum des Reichsrats von der Reichsregierung gestellter Antrag, den ursprünglichen Ansatz wieder herzustellen, ist gegen die Stimme von Hamburg abgelehnt.
V. Im Haushaltsgesetz sind folgende Änderungen vorgesehen:
a) Die Anleiheermächtigung ist wegen der Übertragung der 222,5 Millionen vom Extraordinarium auf das Ordinarium nur auf 1028 Millionen erhöht worden. Dafür ist eine Ermächtigung eingestellt, die Fehlbeträge von 1928 und 1929 im Betrage von 392 Millionen (der Nachtragshaushalt schließt mit einem Fehlbetrage von 237 Millionen ab) im Wege des Kredits zu beschaffen.
b) Die durch das Gesetz vom 20. Dezember 1929 erteilte Kreditermächtigung von 465 Millionen (Differenz zwischen Dawes- und Young-Plan), die mit dem Nachtragshaushalt fortfallen sollte, ist bis zum Inkrafttreten des Young-Plans verlängert worden.
c) […]
VI. [Der RFM spricht sich gegen Doppelvorlagen aus.]
Der Reichsarbeitsminister vertrat nachdrücklich den Standpunkt, daß er sich mit der vom Reichsrat beschlossenen Änderung hinsichtlich der Verwendung eines Teiles der Beträge aus der Lex Brüning nicht abfinden könne und daß er wegen dieses Punktes Doppelvorlage beantragen müsse. Jedenfalls sei er nicht in der Lage, als Ressortminister den Beschluß des Reichsrats vor dem Reichstage zu vertreten.
[Der RIM setzt sich für Doppelvorlagen ein, während StS Weismann namens des PrMinPräs. sie ablehnt.]
[1467] Das Kabinett beschloß mit Stimmenmehrheit, […] von einer Doppelvorlage abzusehen3.
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Der Nachtragshaushalt wurde dem RT am 22. 2. vorgelegt (RT-Drucks. Nr. 1645, Bd. 440). Die dritte Lesung des Nachtragshaushalts fand am 28. 3. statt; veröffentlicht wurde er im RGBl. II, S. 665 ff. am 29.3.30.