Text
4. Entwurf eines Gesetzes, betreffend Änderung des Bankgesetzes9.
Der vom Reichskanzler vorgelegte Entwurf wird nach einem Vortrag des Reichsbankpräsidenten Havenstein genehmigt10.
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Der gegenüber der früheren Kabinettsvorlage nur geringfügig umgearbeitete GesEntw. war dem RK vom Rbk-Direktorium mit Begleitschreiben vom 12. 11. übersandt worden (R 43 I/628, Bl. 276–307). Nach Annahme durch die gesetzgebenden Körperschaften wird das Ges. am 16.12.19 verkündet (RGBl. S. 2117).