1.18 (lut2p): Nr. 188 Staatssekretär v. Schubert an Staatssekretär Kempner. Locarno, 14. Oktober 1925

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[739] Nr. 188
Staatssekretär v. Schubert an Staatssekretär Kempner. Locarno, 14. Oktober 19251

1

Zur Veranlassung dieses Fernschreibens s. Anm. 13 zu Dok. Nr. 187. Das Fernschreiben wird in der um 11.30 Uhr beginnenden Ministerbesprechung (Dok. Nr. 190) von StS Kempner verlesen.

R 43 I /426 , Bl. 218 f. Abschrift des Fernschreibens

[Alliierte Kollektivnote zu Art. 16 der Völkerbundssatzung]

Die alliierte Kollektivnote2, die von der Einschränkung der deutschen Verpflichtungen handelt, spricht allgemein und ohne Reserve von den Verpflichtungen aus Art. 16, umfaßt also die drei im Art. 16 aufgeführten Kategorien, das heißt wirtschaftliche Blockade, aktive Teilnahme an Militäraktionen und Durchmarsch. Dies wird in keiner Weise dadurch eingeschränkt, daß in Kollektivnote nur auf militärische und geographische Lage Deutschlands Bezug genommen wird. Denn bei dieser Bezugnahme handelt es sich um den Grund für die Beschränkung unserer Verpflichtungen, und nicht um die sich daraus ergebenden Beschränkungen selbst. Diese Auffassung, die sich eindeutig aus der Fassung des Briefes ergibt, ist in der Diskussion ausdrücklich bestätigt worden, insbesondere dadurch, daß Vandervelde eine entsprechende Frage wegen der Wirtschaftsblockade stellte, die dann von Gegenseite in unserem Sinne bejaht wurde3.

2

Gemeint ist die von den all. Verhandlungspartnern zugesagte authentische Interpretation des Art. 16. Zum Inhalt des Notenentwurfs und zu den diesbez. Sonderverhandlungen s. Anm. 1 zu Dok. Nr. 182.

3

Vgl. die Erörterungen in der Vollsitzung am 12. 10. (Dok. Nr. 182).

Die Tatsache, daß über das Maß unserer Beteiligung an den im Art. 16 vorgesehenen Maßnahmen lediglich von uns selbst bestimmt wird, ergibt sich daraus, daß hierfür irgendeine Bestimmung, insbesondere eine Bestimmung des Völkerbundes nicht gegeben ist. Es ist allgemein anerkannter Grundsatz, daß jeder Staat bei der Durchführung seiner Verpflichtungen aus Art. 16 völlig souverän darüber entscheidet, was er zu tun hat und was er tun will. Selbstverständlich ist er prinzipiell verpflichtet, loyal und wirksam mitzuarbeiten. Das ist aber nur ein Prinzip, dessen Ausführung im einzelnen allein von seiner eigenen Entscheidung abhängt.

Nach diesem unbestrittenen Grundsatz wäre rein sachlich und juristisch genommen irgendeine Zusicherung an Deutschland wegen dieser Verpflichtungen aus Artikel 16 überhaupt nicht nötig gewesen. Wir mußten aber aus dem Grunde Wert auf diese Zusicherung legen, um uns, wenn wir später je nach der Situation das Maß unserer Teilnahme sehr niedrig abstimmen oder überhaupt ablehnen, vor moralischen Vorwürfen oder moralischer Isolierung zu schützen dadurch, daß wir schon vor dem Eintritt in den Völkerbund unsere[740] allgemeine Stellungnahme angekündigt haben. Dadurch, daß die Alliierten durch das Schreiben des Briefes gerade an uns jetzt in unzweideutiger Weise unsere Sonderlage anerkannt haben, ist die deutsche Position von vornherein für alle Welt klargestellt.

Dies ist die übereinstimmende Ansicht des Herrn Reichskanzlers, des Herrn Reichsaußenministers, des Herrn Staatssekretärs v. Schubert und des Herrn Ministerialdirektors Gaus.

Schubert

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