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Nr. 73
Die Reparationskommission an die Kriegslastenkommission. Paris 24. August 1921
R 43 I/21, Bl. 195 f. Umdruck1
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Umdruck der Übersetzung der Note vom 24.8.21, am 6.9.21 der Rkei von der KLko zugesandt.
[Betrifft: Ausfuhrabgabe nach Artikel 4 des Londoner Zahlungsplanes]
Durch ihr Schreiben vom 25. Mai 19212 hat die Kriegslastenkommission die Reparationskommission gebeten, den Begriff des Wortes „Ausfuhr“, wie es im Artikel 4 des Zahlungsplanes3 gebraucht wurde, auszulegen. In seiner Sitzung vom 14. Juni 1921 hat die Reparationskommission das Garantiekomitee beauftragt, seinen Aufenthalt in Berlin auch darauf zu verwenden, hinsichtlich dieser Frage die Ansichten und Einwände der Deutschen Regierung kennen zu lernen, um die Reparationskommission in die Lage zu versetzen, über die Frage[212] zu entscheiden, nachdem sie von allen nützlichen Angaben Kenntnis genommen hat4.
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Schreiben vom 25.5.21 in R 43 I nicht ermittelt; es findet sich aber ein Telegramm des RFM vom 17.5.21, das die Klko in Paris instruiert, in welchen Punkten der Ziffer IV 2 a und VII 2 b des Londoner Zahlungsplanes noch eine Klärung erfolgen muß: „1. Was ist unter deutscher Ausfuhr zu verstehen? Zunächst wird es hier als selbstverständlich angesehen, daß keine Ausfuhr in diesem Sinne vorliegt, wenn eine Ware nur vorübergehend in das Ausland gelangt, wie das z. B. beim passiven Veredelungsverkehr der Fall ist. Ferner wird angenommen, daß nur die Ausfuhr solcher Waren in Betracht kommt, die in Deutschland erzeugt, hergestellt oder veredelt sind. Im anderen Fall würde auch die Ausfuhr solcher Waren ausländischen Ursprungs belastet werden, die lediglich durch Deutschland durchgeführt werden, ohne der deutschen Wirtschaft einen Gewinn zu bringen. Denn die Durchfuhr durch Deutschland geschieht, soweit es sich um Waren handelt, die zoll- und einfuhrfrei sind, nicht im zollgebundenen, sondern im freien Verkehr. – 2. Was ist unter dem Wert der Ausfuhr zu verstehen? Darf der Wert der in den ausgeführten Waren enthaltenen ausländischen Rohstoffe abgesetzt werden? Zum mindesten wird angenommen, daß bei Waren, die in Deutschland nur veredelt sind, nicht der Gesamtwert der Ware, sondern allein der Wert der Veredelung maßgebend ist. Das Gegenteil würde die Abdrosselung des Veredelungsverkehrs und damit das Erliegen der auf diesen Verkehr angewiesenen deutschen Wirtschaft zur Folge haben. – 3. Sind die Gegner bei der Forderung, daß Deutschland 25% des Wertes seiner Ausfuhr in Gold oder Devisen zur Verfügung stellen soll, was der Sinn des Abs. 2 b der Ziffer VII zu sein scheint, etwa von der irrigen Annahme ausgegangen, daß die deutschen Exporteure ihre Auslandsverkäufe im allgemeinen in fremder Währung abschließen? Oder ist den Gegnern bekannt gewesen, daß derartige Geschäfte zum größten Teil in Markwährung getätigt werden? Wie ist in diesem Fall die Forderung zu verstehen, daß die deutsche Regierung den Gegenwert der Abgabe von 25% in deutscher Währung an den Exporteur zahlen soll.“ (R 43 I/20, Bl. 51 f.).
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Siehe Dok. Nr. 3, Anm. 6, Dok. Nr. 39, Anm. 5 oder RT-Drucks. Nr. 1979 Bd. 367.
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In den Sitzungen des Garantiekomitees mit der Klko am 17. und 18.6.1921 in Berlin hatte die dt. Reg. ihren Standpunkt zur Auslegung des Begriffs Ausfuhr hinsbesondere in den Ausführungen StS Hirschs dargelegt (siehe Dok. Nr. 39, Anm. 15 und R 43 I/20, Bl. 406-413, 415-422). In den Noten vom 28.6.1921 (siehe Dok. Nr. 39), insbesondere Note 2, stellt sich das Garantiekomitee auf den Standpunkt, die deutsche Auffassung lediglich der Repko referieren zu können.
Durch sein Schreiben vom 21. Juli 1921 hat das Garantiekomitee an die Reparationskommission einen Bericht erstattet, der sich auf die diesbezüglichen Einwendungen, welche die Deutsche Regierung vorgebracht hat, bezieht, und jetzt sieht sich die Reparationskommission vor die Frage gestellt, ob sie dem Worte „Ausfuhr“ im Art. 4 des Zahlungsplanes die Deutung „Gesamteigenhandel“ beilegen soll, welche ihm die Deutschen in ihren Statistiken vor und nach dem Kriege, im Jahre 1913 und 1920 gaben, oder ob es sich empfiehlt, einen engeren Begriff zu wählen, der sich hauptsächlich darauf gründet, inwieweit eine Ausfuhr als eine Bereicherung für das ausführende Land angesehen werden kann.
Der Unterschied ist ein bedeutender, denn wenn man die zweite Auslegung anstelle der ersten annimmt, so würde die Summe von 10.892 Millionen Goldmark, welche die Deutsche Regierung in ihren Statistiken als Ausfuhr des Jahres 1913 angibt5, auf 7.466 Millionen Goldmark ermäßigt werden, und sie müßte unvermeidlich eine noch größere Verminderung erfahren durch die logische Anwendung der Grundsätze, welche in der zweiten Auslegung liegen.
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Statistisches Jahrbuch 1914, S. 181, Ausfuhr des Gesamteigenhandels.
Die Reparationskommission verkennt nicht, daß die gesamte deutsche Ausfuhr für Deutschland kein Grund zur Bereicherung, noch viel weniger eine Ursache der Bereicherung um 26% ist, glaubt dem Worte „Ausfuhr“ keine andere Deutung beilegen zu dürfen, als die, welche die Deutsche Regierung selber ihm in ihren Statistiken gegeben hat und zwar aus folgenden Gründen:
1) Mit der Aufstellung des Zahlungsplanes vom 5. Mai 1921 wollte die Reparationskommission die Zahlungsarten der Reparationsschuld durch Deutschland regeln. Sie hat auf die Emission eines Teils der diese Schuld repräsentierenden Obligationen nach den Unterlagen eines von ihr gewählten Index regeln wollen. Bei der Annahme dieses Index hat sie als Grundlage die Zahlen der deutschen Statistik gewählt, Zahlen, deren Höhe sie mit Rücksicht auf die Preiserhöhung und das Wiederaufblühen der deutschen Industrie diskontiert (ermäßigt) hat. Es hieße diese zugrunde liegenden Zahlen und den Index selber fälschen, wenn man dem Worte „Ausfuhr“ heute eine andere Auslegung geben wollte als diejenige, welche zu den Berechnungen gedient, die für die Wahl des Index im Augenblicke seiner Annahme maßgebend waren, und dies würde durch eine Reduktion der veränderlichen Annuität, welche die Folge davon sein würde, den Dienst der gesamten Schuld und folglich auch die Begleichung auf unbestimmte Zeit zu verschieben.
2) Die gegen diese Auslegung formulierten Einwände rühren von einer falschen Auffassung der Hauptidee des Zahlungsplanes her. Die Reparationskomission ist nicht der Ansicht, daß die Reparationsschuld nur mit Hilfe der Gewinne,[213] welche die deutsche Industrie aus ihrer Ausfuhr erzielen könnte, bezahlt werden könnte. Dieser irrige Begriff rührt von einer Verwechslung her zwischen Art. 4, der einen Index annimmt, und Artikel 7, der durch eine Abgabe auf die Ausfuhr eine Garantie verlangt. Der Zahlungsplan hat durch einen notwendigen Folgesatz der deutschen Regierung die Rückzahlung dieser Abgabe an die Exporteure auferlegt6.
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Vgl. Anm. 2 dritter Absatz.
3) Man kann ohne Zweifel behaupten, daß der in dieser Weise definierte Index zu einem Widerstreit der Interessen zwischen den Exporteuren und der Masse der deutschen Steuerzahler hinführt, da diese ein Interesse daran haben, die veränderliche Annuität zu vermindern und die Zahlung der Reparationsschuld hinauszuzögern, während jene, im Gegenteil, daran interessiert sind, ihre Geschäfte auszudehnen, um ihre Gewinne zu vermehren.
Aber dies sind Unzuträglichkeiten, welche die deutsche Regierung anregen können, neue Indices zu suchen und in Vorschlag zu bringen oder andere Pläne für Zahlung der Schuld zu formulieren, aber sie können nicht die Wirkung haben, die Reparationskommission zu veranlassen, den Index, der ihr als Grundlage für seine Berechnungen und seine wirtschaftlichen Voraussetzungen gedient hat, zu fälschen.