Text
3. Geheimfonds des Auswärtigen Amts.
Nach kurzer Erläuterung der Sachlage durch den Reichskanzler erklärte sich das Reichskabinett mit dem Vorschlage des Reichsministers des Auswärtigen einverstanden, wonach der Geheimfonds des Auswärtigen Amts Kap. IV 4 Tit. 5 durch Buchung von 7 750 000 RM beim Haushalt für Kriegslasten Einzelplan XX zu entlasten ist, nachdem die Prüfung der schon geleisteten und die Überwachung der noch zu leistenden Ausgaben durch einen gemäß § 3 des Kabinettsbeschlusses vom 22.12.27 zu bildenden Ausschuß erfolgt ist14.
Die Ministerbesprechung wurde hierauf geschlossen.
Fußnoten
- 14
Anläßlich der Phöbus-Film-Affäre hatte die Reg. Marx IV am 22.12.27 folgende Regelung beschlossen:
1. Die Ressorts, aus deren haushalten Ausgaben geleistet wurden, deren tatsächlicher Verwendungszweck nicht ohne weiteres aus den Haushaltsansätzen ersichtlich war, waren verpflichtet, dem Rechnungshof alles Material zur Prüfung zur Verfügung zu stellen. Von der Rechnungsprüfung waren nur die in den Haushaltsplänen ausdrücklich als Geheimfonds bezeichneten Ansätze ausgenommen.
2. Der Rechnungshof sollte nur den führenden RT-Abg. im Rechnungsausschuß über die Prüfungsergebnisse „zu gegebener Zeit den notwendigen Aufschluß in zweckentsprechendem Umfange geben“.
Punkt 3 des Beschlusses hatte folgenden Wortlaut: „Die Ausgaben der zu Absatz 1 bezeichneten Art werden bei der Aufstellung des Reichshaushaltsplans von der Gesamtverantwortung des Reichskabinetts gedeckt und bedürfen seiner ausdrücklichen Zustimmung. Um den Reichsministern die Verantwortung dafür, daß derartige Ausgaben dem so beschlossenen Zweck entsprechend verwendet werden, zu erleichtern, wird ein Ausschuß gebildet, dem die fortlaufende Überwachung der Verwendung der in Betracht kommenden Mittel übertragen wird. Der Ausschuß wird paritätisch aus Angehörigen des Ressorts des verantwortlichen Ministers, des Reichsfinanzministeriums und des Rechnungshofs zusammengesetzt. Dem Ausschuß wird ein fester Plan über die Verwendung der Mittel vorgelegt. Der Ausschuß wird sich in angemessenen Zeitabschnitten davon überzeugen, daß die Mittel ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Der späteren Rechnungsprüfung wird durch den Ausschußnicht vorgegriffen; sie bleibt ausschließlich dem Rechnungshof vorbehalten und vollzieht sich nach den Ziffern 1 und 2“ (Kabinettssitzung vom 22.12.27, 11.30 Uhr, P. 2, R 43 I/1426, Bl. 194–195).