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8. Sicherung des Weihnachtsfriedens.
Staatsekretär Zweigert trug vor, daß der Reichskanzler den Wunsch geäußert habe, die Vorschriften über den Weihnachtsfrieden14 schon mit dem Inkrafttreten[2082] der Verordnung wirksam werden zu lassen. Der Entwurf des Kapitels sei entsprechend geändert worden.
Das Reichskabinett erklärte sich hiermit einverstanden15.
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Achter Teil, Kapitel IV der Vierten NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, RGBl. I, S. 699, hier S. 743.