1.80.8 (bru3p): 8. Sicherung des Weihnachtsfriedens.

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8. Sicherung des Weihnachtsfriedens.

Staatsekretär Zweigert trug vor, daß der Reichskanzler den Wunsch geäußert habe, die Vorschriften über den Weihnachtsfrieden14 schon mit dem Inkrafttreten[2082] der Verordnung wirksam werden zu lassen. Der Entwurf des Kapitels sei entsprechend geändert worden.

14

Vgl. Dok. Nr. 588, P. 2.

Das Reichskabinett erklärte sich hiermit einverstanden15.

15

Achter Teil, Kapitel IV der Vierten NotVo. zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen und zum Schutze des inneren Friedens vom 8.12.31, RGBl. I, S. 699 , hier S. 743.

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