Text
1. Gesetzgebung über Arbeitsruhe am 24. Dezember.
Der Reichsarbeitsminister bat um die Ermächtigung, den den Reichsministern mit der schriftlichen Vorlage vom 23. September 1931 […] zugegangenen Gesetzentwurf über Arbeitsruhe am 24. Dezember1 an den Reichsrat und Reichstag weiterzuleiten. Auf den sachlichen Inhalt des Gesetzentwurfs wurde nicht eingegangen. Nach kurzer Aussprache wurde der Reichsarbeitsminister ermächtigt, den Gesetzentwurf zunächst dem Reichsrat zuzuleiten2.