Text
2. Außerhalb der Tagesordnung: Zusatz zum Osthilfegesetz.
Auf Antrag des Reichsverkehrsministers beschloß das Kabinett folgenden neuen Absatz zum § 20 des Osthilfegesetzes:
„Erweist sich die Einrichtung einer Kraftwagenlinie an Stelle des Baues einer Bahn als volkswirtschaftlich richtiger, so können die in diesem Gesetz für den Bau einer Bahn vorhandenen Mittel zur Hergabe eines Darlehns für die Einrichtung einer Kraftwagenlinie verwendet werden.“
Die Begründung zu dem Gesetz soll eine entsprechende Ergänzung erfahren1.