Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM - BKMBGebV) vom 31. August 2021 (BGBl. I S. 4066)
Gebührenverordnung
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§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Bundesarchivgesetz,
2. Stasi-Unterlagen-Gesetz,
3. Kulturgutschutzgesetz,
4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.
§ 2 Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.
(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn
1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird. In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.
§ 3 Zeitgebühr
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Hinweise zur Nutzung von SEPA
- Hinweise zur Nutzung von SEPA im europäischen Zahlungsverkehr: Bargeldlose Erstattung von Gebühren nach SEPA (PDF, 292 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Gebührenverordnung und Entgeltverzeichnisse zum Download
- Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien samt Gebühren- und Auslagenverzeichnis: Gebührenverordnung (PDF, 78 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
- gemäß Gebührentatbestand 2.1 des Gebührenverzeichnisses Abschnitt 1 Bundesarchivgesetz (Anlage zu § 2 Absatz 1 BKMBGebV): Verzeichnis der Entgelte für die Nutzung von Bildern und Plakaten (PDF, 175 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
- gemäß Gebührentatbestand 2.3 des Gebührenverzeichnisses Abschnitt 1 Bundesarchivgesetz (Anlage zu § 2 Absatz 1 BKMBGebV): Verzeichnis der Entgelte für die Nutzung von Film und Videomaterial (PDF, 163 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm)
Regelungen des Stasi-Unterlagen-Archivs
Hier finden Sie Angaben zur Kostenordnung, zum Gebühren- und Auslageverzeichnis sowie zu Auslagen für Kopien sonstiger Informationsträger des Stasi-Unterlagen-Archivs.
Link zum Bundesgebührengesetz bei juris
In § 8 Abs. 4 Nr. 12 BGebG ist festgelegt, dass für Stellen von Bund und Ländern gegenüber dem Bundesarchiv Gebührenpflicht besteht für die Nutzung von Archivgut im Sinne der Bundesarchiv-Benutzungsverordnung.