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MfS-Lexikon

Untersuchungshaft

Freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme zur Sicherung des Strafverfahrens. Die Untersuchungshaft begann nach der Verkündung des Haftbefehls durch einen Richter und endete mit der Überstellung in den Strafvollzug nach Erlangung der Rechtskraft einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, selten auch mit der Freilassung.

Voraussetzungen für die Anordnung der UntersuchungshaftUntersuchungshaftFreiheitsentziehende Zwangsmaßnahme zur Sicherung des Strafverfahrens. Die Untersuchungshaft begann... waren ein dringender Tatverdacht sowie entweder Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr (§ 112 StPO/1949, § 141 StPO/1952, § 122 StPO/1968). Der Vollzug der Untersuchungshaft war gesetzlich mit nur einem StPO-Paragraphen geregelt (§ 116 StPO/1949, § 147 StPO/1952, § 130 StPO/1968), alles Weitere in internen Ordnungen. Er erfolgte für Beschuldigte, deren Ermittlungsverfahren von der Staatssicherheit geführt wurden, in MfSMinisterium für StaatssicherheitDas Ministerium für Staatssicherheit (umgangssprachlich oft kurz "Stasi") war politische...-Untersuchungshaftanstalten in Berlin bzw. den Bezirksstädten der DDR.

Die Haftbedingungen waren dort von Willkür, völliger Isolation und daraus resultierender Desorientierung der Häftlinge gekennzeichnet. Für den Vollzug der Untersuchungshaft war im MfS die Linie XIV (Abteilung XIVAbteilung XIVDie 1952 entstandene selbständige Abt. XIV des Ministeriums und die ihr nachgeordneten Abteilungen...) zuständig; die Vernehmungen oblagen den Untersuchungsführern der Linie IX (Hauptabteilung IXHauptabteilung IXFür strafrechtliche Ermittlungen zuständige Diensteinheit (Strafverfolgung). Sie hatte wie die...). Haft im MfSHaft im MfSDie in der DDR herrschende diffuse Furcht vor dem Staatssicherheitsdienst hatte verschiedene....

Johannes Beleites