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Seite aus dem Stasi-Unterlagen-Gesetz mit § 13, der das Recht von Betroffenen und Dritten auf Auskunft, Einsicht und Herausgabe regelt

Paragraph 13 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes, Quelle: Bundesarchiv / Böttcher

Rechtsgrundlagen

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG) ist zusammen mit dem Bundesarchivgesetz (BArchG) die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu den Stasi-Unterlagen. Eine Kostenordnung regelt, ob und in welcher Höhe Gebühren und Auslagen bei einer Akteneinsicht zu entrichten sind. Opfer von SED-Unrecht haben einen Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung. Die Details regeln seit 1999 ein verwaltungsrechtliches, berufliches und strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz.

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Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG)

Das Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, kurz Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG), wurde am 14. November 1991 vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es ist zusammen mit dem Bundesarchivgesetz die gesetzliche Grundlage für den Zugang zu den Stasi-Unterlagen und definiert die unterschiedlichen Bedingungen für ihre Verwendung. Das Gesetz ist die Basis für die Arbeit des Bundesarchiv – Stasi-Unterlagen-Archiv.

Auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz „Gesetze im Internet“ finden Sie den jeweils aktuellsten und vollständigen Text des Stasi-Unterlagen-Gesetzes. Außerdem steht Ihnen die jeweils aktuellste Fassung zum Download zur Verfügung.

Kostenordnung

Besondere Gebührenverordnung der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (Besondere Gebührenverordnung BKM BKMBGebV)

Vom 31. August 2021

Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) und in Verbindung mit dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet die Bundeskanzlerin:

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

(1) Im Zuständigkeitsbereich der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:

  1. Bundesarchivgesetz,
  2. Stasi-Unterlagen-Gesetz,
  3. Kulturgutschutzgesetz,
  4. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen sind gebühren- und auslagenfrei.

§ 2 Höhe der Gebühren und Auslagen

(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis regelt ferner die Tatbestände für eine Gebühren- und Auslagenbefreiung.

(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten.

(4) Auslagen werden unbeschadet des § 1 Absatz 2 auch dann erhoben, wenn

  1. die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei ist oder
  2. von einer Gebührenerhebung abgesehen wird.

In diesen Fällen werden Auslagen erst ab einer Höhe von 3 Euro erhoben.

§ 3 Zeitgebühr

Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Zeitaufwand die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 geltenden Fassung bestimmten allgemeinen pauschalen Stundensätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundesverwaltung.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.

 

Berlin, den 31. August 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel

Gebühren- oder Auslagentatbestand

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag (€)
1. Auskünfte und Mitteilungen
1.1 Schriftliche Auskünfte an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) gebührenfrei
1.2 Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei
1.2.1 ohne vorangegangene Einsichtnahme 76,69
1.2.2 nach vorangegangener Einsichtnahme 20,45
1.3 Schriftliche Mitteilungen öffentliche Stellen gebührenfrei
1.4 Schriftliche Mitteilungen an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)
1.4.1 wenn Unterlagen vorhanden sind 38,35
1.4.2 wenn keine Unterlagen vorhanden sind 12,78
2. Einsichtnahme
2.1 Einsichtnahme durch Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, durch Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und durch nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) gebührenfrei
2.2 Einsichtnahme durch Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder durch Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG)
2.2.1 ohne vorangegangene schriftliche Auskunft 76,69
2.2.2 nach vorangegangener schriftlicher Auskunft 20,45
2.3 Einsichtnahme durch öffentliche Stellen gebührenfrei
2.4 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 StUG)
2.4.1 ohne vorangegangene schriftliche Mitteilung 38,35
2.4.2 nach vorangegangener schriftlicher Mitteilung 10,23
2.5 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) gebührenfrei
2.6 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 32 StUG  Forschung) 38,35
2.7 Einsichtnahme durch nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG  Presse, Rundfunk, Film) 76,69
3. Herausgabe
3.1 Herausgabe von Duplikaten an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG) gebührenfrei
3.2 Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG (§§ 16, 17 StUG), soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO gebührenfrei
3.2.1 ohne vorherige Auskunft und Einsichtnahme 76,69
3.2.2 nach vorheriger Auskunft, aber ohne vorherige Einsichtnahme 20,45
3.2.3 nach vorheriger Einsichtnahme 5,11
3.3 Herausgabe von Duplikaten an öffentliche Stellen gebührenfrei
3.4 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21 sowie § 32 StUG)
3.4.1 ohne vorherige Einsichtnahme 10,23
3.4.2 nach vorheriger Einsichtnahme 5,11
3.5 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 26 StUG) gebührenfrei
3.6 Herausgabe von Duplikaten an nichtöffentliche Stellen (§ 34 StUG  Presse, Rundfunk, Film)
3.6.1 ohne vorherige Einsichtnahme 76,69
3.6.2 nach vorheriger Einsichtnahme 38,35
Nr. Auslagentatbestand Betrag (€)
4. Auslagen
4.1 Duplikate von Papiervorlagen (z. B. Akten, Schriftstücke, Karteikarten) und verfilmten Akten, die herausgegeben werden, soweit nicht gemäß Artikel 15 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 5 Satz 1 DSGVO als erste Kopie auslagenfrei
4.1.1 an Betroffene im Sinne des § 6 Absatz 3 StUG, an Dritte im Sinne des § 6 Absatz 7 StUG und an nahe Angehörige Vermisster oder Verstorbener im Sinne des § 15
Absatz 3 und 4 StUG (§§ 13, 15 StUG)
a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen 0,03
b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen 0,05
c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,08
d) einfache elektronische Kopie auslagenfrei
zusätzlich:
e) Materialkosten je CD 0,48
f) Materialkosten je DVD 0,54
4.1.2 an Mitarbeiter im Sinne des § 6 Absatz 4 StUG und denen Gleichgestellte im Sinne des § 6 Absatz 5 StUG oder an Begünstigte im Sinne des § 6 Absatz 6 StUG oder an nichtöffentliche Stellen (§§ 19, 20, 21, 26, 32, 34 StUG)
a) DIN-A4-Duplikat von Papiervorlagen 0,10
b) DIN-A3-Duplikat von Papiervorlagen 0,15
c) Reproduktion von verfilmten Akten je Seite 0,18
d) einfache elektronische Kopie auslagenfrei
zusätzlich:
e) Materialkosten je CD 0,48
f) Materialkosten je DVD 0,54
4.2 Herstellung und Herausgabe von Duplikaten sonstiger Informationsträger (z. B. Bild- und Tonaufzeichnungen, Filme, Karten, Pläne) in voller Höhe
4.3 Aufwand für besondere Verpackung und Beförderung in voller Höhe
4.4 Von öffentlichen Stellen werden keine Auslagen erhoben.

Die vollständige Gebührenverordnung finden Sie hier (PDF, 78 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm).

Auslagen für Kopien sonstiger Informationsträger

Auslagen für die Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonstigen Informationsträgern im Sinne des § 6 Absatz 1 Stasi-Unterlagen-Gesetz (§ 2 Abs. 1 BKMBGebV in Verbindung mit Nummer 4.2 des Abschnitt 2 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses)

Auslagentatbestand Qualität/Format/Größe Betrag in Euro
Foto/Dia/Karten/Pläne
Digitale Reproduktion Standardqualität
JPEG, 150-300 ppi, A4
je Stück

4,09

Professionelle Qualität
TIFF, bis 600 ppi, A4
je Stück
12,28
Laserdruck Farbe
Standard (Büroqualität) bis A4
je Stück
0,59
schwarz/weiß
Standard (Büroqualität) bis A4
je Stück
0,18
Video/Film
Digitale Reproduktion Standardqualität
MPEG-4 (H.264, 1,5 Mbit/s)
je Minute Spielzeit
1,72
Professionelle Qualität
Format nach Absprache
je Minute Spielzeit
5,16
Ton
Digitale Reproduktion Standardqualität
MP3, 128 kBit/s
je Minute Spielzeit
0,63
Professionelle Qualität
WAV, 24 Bit uncompressed 48 kHz
je Minute Spielzeit
1,90
weitere Leistungen
Anonymisierungen nach Arbeitsaufwand
je Minute
0,91

 

Ordnung für die Lesesäle im Bereich Stasi-Unterlagen-Archiv (Lesesaalordnung - LOStUA)

Hinweis: Für die Benutzung von Archivgut im Bundesarchiv nach dem Bundesarchivgesetz gilt die Benutzersaalordnung für das Bundesarchiv.

Zur Sicherung und geordneten Benutzung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR (kurz: Stasi-Unterlagen) im Bundesarchiv ergeht für alle Standorte des Stasi-Unterlagen-Archivs folgende Lesesaalordnung:

§ 1      Geltungsbereich

Die Lesesaalordnung gilt für die Nutzerinnen und Nutzer der Lesesäle an den Standorten des Stasi-Unterlagen-Archivs (nachfolgend: StUA). Sie dient der sicheren und geordneten Nutzung der Stasi-Unterlagen.

§ 2      Nutzerinnen, Nutzer sowie Begleitpersonen

(1) Nutzerin beziehungsweise Nutzer ist, wem Einsicht in die Stasi-Unterlagen gewährt werden soll und die zur Einsicht ausdrücklich ermächtigte Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt.

(2) Nutzerin und Nutzer ist auch,

  • wer Einsichtsberechtigte, die bei der Einsicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, als Person des Vertrauens begleitet und
  • wer als gesetzliche Vertreterin oder als gesetzlicher Vertreter oder besonders Beauftragte oder Beauftragter einer öffentlichen oder nichtöffentlichen Stelle oder als Leiterin oder Leiter, dessen Vertretung oder Beauftragte oder Beauftragter einer Behörde handelt oder wem sonst das Betreten der Lesesäle (durch zuständige Sachbearbeitende ggf. in Absprache mit den Vorgesetzten) gestattet ist.

(3) Sonstigen Begleitpersonen (z. B. Familienangehörigen, Freunden, Bekannten) wird der Aufenthalt in den dafür vorgesehenen Bereichen, jedoch nicht in den Lesesälen, gestattet. Für diese Begleitpersonen finden die §§ 6, 7 und 9 der Lesesaalordnung teilweise entsprechende Anwendung.

§ 3      Öffnungszeiten

Die Öffnungszeiten der Lesesäle werden durch Aushang und/oder auf der Internetpräsenz des Bundesarchivs – Stasi-Unterlagen-Archivs bekanntgegeben.

§ 4      Vorlagepflichten

Nutzerinnen und Nutzer haben auf Verlangen den Besucherschein vorzulegen. In den Fällen des § 2 Abs. (2) 2. Anstrich Lesesaalordnung wird der Nachweis des Auftrags, der Vertretungsmacht oder der Leitungsbefugnis gegenüber der zuständigen Sachbearbeiterin, dem Sachbearbeiter erbracht und das Aufsichtspersonal darüber informiert.

§ 5      Verhalten in den Lesesälen sowie Mitnahme von Gegenständen

(1) Vor dem Betreten der Lesesäle verschließen die Nutzerinnen und Nutzer ihre Garderobe und andere von Ihnen mitgebrachte Gegenstände, (z. B. Taschen, Mappen, Behältnisse, Schirme, Pakete) in einem dafür vorgesehenen Schließfach beziehungsweise einem abschließbaren Schrank. Für Garderobe und mitgebrachte Gegenstände übernimmt das Bundesarchiv keine Haftung.

(2) Die Einsicht in die Stasi-Unterlagen hat an den zugewiesenen Plätzen in den Lesesälen zu erfolgen. Aktenstapel im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Lesesaalordnung, die die Aufsicht erschweren, sind auf den Tischen nicht gestattet.

(3) Den Nutzerinnen und Nutzern ist es gestattet, Schreibpapier sowie Laptops / Notebooks / Tablets oder ähnliche gleichwertige Geräte für Notizen zur Einsichtnahme mit in die Lesesäle zu nehmen.

Mobiltelefone können mitgeführt werden, wenn sie stumm geschaltet sind; Gespräche sind außerhalb der Lesesäle anzunehmen und zu führen.

Dabei ist mit diesen Geräten die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung von Informationen aus den Stasi-Unterlagen (z. B Laden, Anzeigen, Übertragen oder Speichern für Übersetzung oder Bearbeitung) ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form untersagt. Dazu zählt insbesondere die Nutzung der Fotofunktion sowie das Halten der Geräte über die Archivalien oder bei digitaler Einsichtnahme vor den PC-Bildschirm, da der besondere Schutz von Personendaten dies gebietet.

Die mitgeführten Gegenstände sind auf Verlangen des Aufsichtspersonals vorzuzeigen, sollte ein Anlass dazu bestehen.

(4) Außer Bleistiften dürfen in den Lesesälen keine anderen Schreibmittel verwendet werden. Bleistifte sind bei der Lesesaalaufsicht erhältlich.

(5) Technische Geräte, die das Bundesarchiv zur Benutzung zur Verfügung stellt, sind schonend zu behandeln. Es ist untersagt, externe Speichermedien in diese Geräte ein- oder dort anzubringen (z.B. USB-Sticks, externe Festplatten u. ä.).

(6) Geräte zum Fotografieren, z. B. Fotoapparate, Kameras sowie Diktier- und Kopiergeräte,
z. B. Scanner, dürfen in den Lesesälen nicht mitgeführt werden, da der besondere Schutz von Personendaten dies gebietet.

(7) Das Mitbringen von Tieren ist nicht gestattet, hiervon ausgenommen sind Assistenzhunde (§ 12e Behindertengleichstellungsgesetz/BGG).

(8) Der Verzehr von Speisen und Getränken ist nur außerhalb der Lesesäle gestattet.

§ 6      Rücksichtnahmegebot

Nutzerinnen und Nutzer haben sich so zu verhalten, dass keine anderen Personen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört oder belästigt werden. In den Lesesälen ist Lärm zu vermeiden. Im Interesse aller Nutzerinnen und Nutzer soll größtmögliche Ruhe eingehalten werden. Gespräche und sonstige geräuschverursachende Aktivitäten sind zu vermeiden.

§ 7      Rauchverbot

In den Räumen und Gebäuden des Bundesarchivs ist das Rauchen nicht gestattet.

§ 8      Umgang mit den Stasi-Unterlagen im Bundesarchiv

  1. Um die Aufsicht nicht zu erschweren und aus Bestandserhaltungsgründen ist darauf zu achten, dass zur Einsicht grundsätzlich nicht mehr als maximal fünf Einheiten von Stasi-Unterlagen gleichzeitig auf dem Lesertisch verwendet werden, wenn es sich dabei um Unterlagen im festen Verbund handelt. Sind die Seiten lose, sollten nicht mehr als zwei Einheiten zeitgleich auf dem Lesertisch verwendet werden. Weitere Unterlagen werden in geeigneter Weise und soweit vorhanden, auf einem Aktenwagen oder in Regelfächern bereitgestellt. Auf die strikte Einhaltung der Ordnung der vorgelegten Stasi-Unterlagen ist zu achten. Bei Fotografien, Großformaten u. ä. richtet sich die Beschränkung der Quantität nach dem Ermessen der zuständigen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter.
  2. Im Lesesaal kann die Menge der vorgelegten Stasi-Unterlagen insbesondere dann beschränkt werden, wenn durch die zuständigen Sachbearbeitenden ein Risiko für die Ordnung der Unterlagen gesehen wird.
  3. Bei absehbarer längerer Unterbrechung der Einsichtnahme ist dies der Aufsicht gegenüber anzuzeigen.
  4. Sollte ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden können, ist dies den zuständigen Sachbearbeitenden mitzuteilen, damit die Aufsicht informiert werden kann.
  5. Die Nutzerinnen und Nutzer sind angehalten, die Stasi-Unterlagen mit äußerster Sorgfalt und schonend zu behandeln, sie vor Verschmutzung zu bewahren sowie die innere Ordnung zu erhalten, sie nicht zu beschädigen, zu verändern oder in ihrem Erhaltungszustand zu gefährden. Insbesondere ist es untersagt, die Stasi-Unterlagen zu beschreiben (z. B. mit Randnotizen, Vermerken, An- oder Ausstreichungen bzw. Zusätzen), Teile herauszunehmen, Anonymisierungen (z. B. durch vorgeheftete Abdeckseiten oder Umschläge) ganz oder teilweise zu entfernen, Seiten umzuknicken, zu zerreißen oder Faltungen vorzunehmen.
  6. Die Stasi-Unterlagen müssen immer auf einem Tisch, einer Buchstütze oder einem Lesekeil liegen. Bei gebundenen Materialien dürfen die Seiten nur mit den bereitgestellten Sandsäckchen und Bleischnüren aufgeschlagen gehalten werden. Dies gilt, wenn die entsprechenden Hilfsmittel vom Bundesarchiv bereitgestellt werden. Ein Flachdrücken der Falz hat zu unterbleiben. Es ist nicht gestattet, sich auf die Stasi-Unterlagen aufzustützen oder sie als Schreibunterlage zu verwenden.
  7. Die Verwendung von Handschuhen kann, insbesondere bei Bildbenutzungen, vorgeschrieben werden. Großformate sind grundsätzlich in gesonderten Bereichen mit ausreichend großen Auflageflächen zu benutzen.
  8. Lesehilfen (Lupen etc.) dürfen nur verwendet werden, sofern eine Gefährdung der Stasi-Unterlagen ausgeschlossen ist und der Betrieb des Leseraums nicht beeinträchtigt wird. Lesehilfen, die unmittelbar mit den Stasi-Unterlagen in Berührung kommen, sind nicht zugelassen.
  9. Werden während der Benutzung der Stasi-Unterlagen Beschädigungen oder allgemein Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese der Aufsicht anzuzeigen.
  10. Mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln ist schonend umzugehen.
  11. Die Stasi-Unterlagen und die Hilfsmittel verbleiben in den Räumen des Bundesarchivs und dürfen durch die Nutzerinnen und Nutzer nicht aus den Lesesälen entfernt werden.

§ 9      Anordnungen des Aufsichtspersonals

Ein Anspruch auf einen bestimmten Platz im Lesesaal besteht nicht. Die Aufsicht kann einen Platz zuweisen. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals, insbesondere solchen zur Durchführung eines geordneten Lesesaalbetriebes, ist Folge zu leisten. Auf Verlangen des Aufsichtspersonals sind die zur Einsichtnahme vorgelegten Stasi-Unterlagen sofort zurückzugeben.

§ 10    Ausschluss von der Benutzung

Nutzerinnen und Nutzer, die gegen die Bestimmungen der Lesesaalordnung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen, können von der Benutzung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen und aus dem Lesesaal verwiesen werden. Die Verweisung wird durch die Referatsleitung, Außenstellenleitung oder einer beziehungsweise einem von diesen Beauftragten erlassen. Die Durchführung der Verweisung obliegt dem Haussicherungsdienst.

§ 11    Inkrafttreten

Die Lesesaalordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die Leseraumordnung vom 14.12.2020 außer Kraft gesetzt.

Rehabilitierung

Opfer von SED-Unrecht haben einen Anspruch auf Rehabilitierung und Entschädigung. Die Details regeln ein verwaltungsrechtliches, berufliches und strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz. Damit wird auch die Gewährung einer sogenannten Opferrente ermöglicht.

Durch das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 22. November 2019 wurden die in den Rehabilitierungsgesetzen geregelten Fristen zur Antragstellung gestrichen. Dieses Gesetz änderte unter anderem auch die für den Bezug von Opferrente erforderliche erlittene Mindesthaftdauer von 180 auf 90 Tage. Eine strafrechtliche Rehabilitierungsentscheidung oder eine Bescheinigung nach dem Häftlingshilfegesetz ist Voraussetzung für die Gewährung der Opferrente.
Des Weiteren wurde eine Änderung in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz für den Fall, dass das Gericht nicht feststellen kann, dass die Anordnung einer Unterbringung in einem Heim für Kinder oder Jugendliche der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente, eingefügt. Danach soll das Gericht diese Tatsache zugunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers für festgestellt erachten können.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hält ausführliches Informationsmaterial zur Thematik bereit.

  1. Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes
  2. Strafrechtliche Rehabilitierung
  3. Verwaltungsrechtliche Rehabilitierung und Berufliche Rehabilitierung

Das Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR und zur Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 42, Seite 1752 f. am 28. November 2019 veröffentlicht.

Richtlinie zu § 32 StUG

Verwendung von Unterlagen für die Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes

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Richtlinie zu § 32a StUG

Benachrichtigungs­verfahren

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