Direkt zum Seiteninhalt springen
gedruckte, in zwei Spalten aufgeteilte Seite mit Paragrafen, Absätzen und Gesetzestext; rot markierte Überschrift; handschriftliche Vermerke am rechten Rand

Text des Berufsbeamtengesetzes im Reichsgesetzblatt, 7. April 1933 (1. Seite), Quelle: BArch, R 187/218, Image 247

7. April 1933: Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums

Mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 leitete das nationalsozialistische Regime eine radikale Säuberung des öffentlichen Dienstes ein.

  • Text des Berufsbeamtengesetzes im Reichsgesetzblatt, 7. April 1933 (1. Seite)

  • Text des Berufsbeamtengesetzes im Reichsgesetzblatt, 7. April 1933 (2. Seite)

  • Text des Berufsbeamtengesetzes im Reichsgesetzblatt, 7. April 1933 (3. Seite)

  • Ferdinand Friedensburg, Regierungspräsident in Kassel, ca. 1933

  • Fragebogen zur Durchführung des Berufsbeamtengesetzes (Seite 1), 6. Mai 1933

  • Fragebogen zur Durchführung des Berufsbeamtengesetzes (Seite 2), 6. Mai 1933

  • Fragebogen zur Durchführung des Berufsbeamtengesetzes (Seite 3), 6. Mai 1933

  • Fragebogen zur Durchführung des Berufsbeamtengesetzes (Seite 4), 6. Mai 1933

  • Vordruck für die Entlassung von Staatsdienern, ca. 1933

  • In der Reichsstelle für Sippenforschung in Berlin, November 1935

  • Politische Beurteilung höherer Beamter (Seite 1), Januar 1937

  • Politische Beurteilung höherer Beamter (Seite 2), Januar 1937

Mit dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 leitete das nationalsozialistische Regime eine radikale Säuberung des öffentlichen Dienstes ein. Politisch Unerwünschte, allen voran Kommunisten und Sozialdemokraten, sowie Personen jüdischer Abstammung wurden schrittweise aus dem Staatsdienst entfernt.

Paragraph 3 des Berufsbeamtengesetzes, der sogenannte „Arierparagraph“, sah vor, dass Beamte, „die nicht arischer Abstammung sind“, in den Ruhestand versetzt werden sollten. Mehrere Durchführungsverordnungen und Änderungsgesetze zum Berufsbeamtengesetz sowie das „Blutschutzgesetz“, das „Reichsbürgergesetz“ und die „Nürnberger Gesetze“ von 1935 sorgten für die weitere Diskriminierung nicht nur von Personen, die in öffentlichen Ämtern tätig waren, sondern aller vom Regime zu „Nichtariern“ Erklärten.

Die Ausschaltung politischer Gegner und Entfernung der aus rassistischen Gründen Unerwünschten aus dem öffentlichen Dienst dienten der Stabilisierung des Regimes, insbesondere der Disziplinierung der Staatsdiener. Das Gesetz über die Vereidigung der Beamten und der Soldaten der Wehrmacht vom 20. August 1934 führte folgenden Amtseid ein: „Ich schwöre: Ich werde dem Führer des Deutschen Reiches und Volkes Adolf Hitler treu und gehorsam sein, die Gesetze beachten und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“
Das Deutsche Beamtengesetz vom 16. Januar 1937 verpflichtete die Beamten ebenfalls auf die Treue gegenüber dem „Führer“ und drängte nun auch die „jüdisch Versippten“ aus öffentlichen Ämtern.

Die eigene Abstammung musste in vielen Lebensbereichen mit dem sogenannten Ariernachweis offengelegt werden. Dieser Abstammungsnachweis wurde auf der Grundlage von Personenstandsurkunden und Kirchenbucheinträgen erbracht. Die Nachweisführenden ließen sich von Standesämtern und den Kirchen Belege für die „arische“ Abstammung ihrer Vorfahren beglaubigen.

Das Bundesarchiv verwahrt personenbezogene Unterlagen vieler Arten, aber keine „Ariernachweise“. Nur, wenn Ihre Vorfahren Angehörige der SS gewesen sind, kann sich eine diesbezügliche Anfrage beim Bundesarchiv lohnen: In der Sammlung „Berlin Document Center“ sind personenbezogene Akten des SS-Rasse- und Siedlungshauptamts überliefert, die SS-Ahnentafeln beinhalten können. Lesen Sie hierzu den Beitrag von Babette Heusterberg (PDF, 108 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm) und unser Merkblatt zum Thema „Ariernachweise“ (PDF, 97 KB, Datei ist nicht barrierefrei ⁄ barrierearm).

Sabine Dumschat