Text
Völkerbundsinvestigation.
Der Reichsminister des Auswärtigen erläuterte den in der Anlage beigefügten Entwurf eines Schreibens an den Generalsekretär des Völkerbundes1.
[1044] Der Reichswehrminister erklärte, daß im Reichswehrministerium gegen diesen Schritt keinerlei Bedenken beständen, er vielmehr sehr begrüßt werde.
Der Reichskanzler stellte die Zustimmung des Reichskabinetts zu dem Entwurf und der Absendung des Schreibens fest und schloß die Sitzung.
Fußnoten
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Mit diesem Schreiben, das bereits am 12. 1. abgesandt wurde, beantwortete Stresemann das Schreiben Sir Eric Drummonds vom 19.3.25, mit dem dieser den vom Völkerbundsrat im Sept. 1924 angenommenen „Organisationsplan für die Ausübung des Untersuchungsrechts“ (Investigationsplan) notifiziert hatte (vgl. Anm. 6–12 zu Dok. Nr. 170). Stresemann versichert zunächst: „Die Deutsche Regierung ist bereit, gemäß Artikel 213 des Versailler Vertrages jede Untersuchung zu dulden, die der Rat des Völkerbundes mit Mehrheitsbeschluß für notwendig erachtet. Sie ist auch gewillt, die Vornahme solcher Untersuchungen im Rahmen der Vertragsbestimmungen in jeder Hinsicht zu erleichtern.“ Sie gehe dabei von der Annahme aus, daß der Völkerbundsrat nicht ständige oder regelmäßig wiederkehrende Kontrollen, sondern Untersuchungen von Fall zu Fall im Auge habe, die nur dann einzuleiten wären, wenn bestimmte Umstände vorliegen, die die Annahme einer dt. Verfehlung rechtfertigen. Zu Art. V des Genfer Investigationsplanes (Text in Anm. 7 zu Dok. Nr. 170) heißt es dann: Die hierin vorgesehenen Bestimmungen über die Errichtung von ständigen Überwachungsorganen in den entmilitarisierten Zonen könnten keine Anwendung auf das demilitarisierte Rheingebiet finden. „Einmal beschränken sich die Rechte des Völkerbundes aus Artikel 213 auf die Bestimmungen im Teil V des Versailler Vertrages [Art. 163–213: Landheer, Seemacht und Luftfahrt] und sind nicht anwendbar, soweit Teil III dieses Vertrages weitergehende Bestimmungen für jenes Gebiet enthält [s. Art. 42–44 VV]. Ferner gilt aber auch hier, daß sich eine Untersuchung, wie sie im Artikel 213 vorgesehen ist, mit der Errichtung eines ständigen Kontrollorgans begrifflich nicht vereinbaren läßt.“ (R 43 I/1408, Bl. 40 f.).