Text
[324] Nr. 87
Sitzung des Preußischen Staatsministeriums vom 27. Juli 1932
R 43 I/2288, Bl. 187–189 Abschrift
Anwesend: v. Papen, Bracht; StS Lammers, Hölscher, Schleusener, Mussehl, Scheidt, Planck; MinDir. Ernst, Nobis, v. Kaufmann-Asser; MinR Landfried, Krauthausen; Protokoll: MinR Corsing.
In der Sitzung des Preußischen Staatsministeriums von heute, an welcher die voraufgeführten Herren teilgenommen haben, wurde folgendes verhandelt und beschlossen:
1. Vor Eintritt in die Tagesordnung ersuchte der Herr Reichskanzler aus Anlaß eines Einzelfalles, in dem seitens eines der Herren Staatssekretäre eine Erklärung der früheren Preußischen Staatsregierung bekanntgegeben worden ist1, die mit der Führung der Preußischen Ministerien betrauten Herren2, künftighin vor Bekanntgabe etwaiger derartiger Erklärungen seine Erlaubnis einzuholen.
2. Gleichfalls vor Eintritt in die Tagesordnung teilte der Herr Reichskanzler mit, daß die Reichsregierung beschlossen habe, vorübergehend wieder bei den süddeutschen Ländern eine Vertretung des Reichs einzurichten3.
Es wurde beschlossen, für diese Vertretung die verfügbaren Räume im Gebäude der Schackgalerie (München) zur Verfügung zu stellen.
3. Zu Punkt 1 der Tagesordnung (Personalangelegenheiten) wurde beschlossen:
Der Ministerialdirektor beim Preußischen Staatsministerium Dr. Brecht wird mit Rücksicht auf die sich aus der Tatsache der Vertretung der bisherigen Preußischen Staatsregierung vor dem Staatsgerichtshof für sein Amt ergebenden Schwierigkeiten in den einstweiligen Ruhestand versetzt; seine spätere Wiederverwendung wurde in Aussicht genommen4.
Mit der kommissarischen Verwaltung der Geschäfte des Direktors der Verfassungsabteilung im Ministerium des Innern wurde der Ministerialrat in diesem Ministerium Dr. Schütze beauftragt.
[…]
Den Ministerialdirektoren a. W. Dr. Brecht und Dr. Badt sollen für die Bearbeitung der vor dem Staatsgerichtshof schwebenden Prozeßsache der bisherigen Preußischen Staatsregierung gegen die Reichsregierung Zimmer im Ministerium für Volkswohlfahrt zur Verfügung gestellt und ihnen die Einsicht in die in Betracht kommenden Akten in der Weise gestattet werden, daß ein noch zu bestimmender Ministerialdirektor ihnen die Akten aushändigen soll.
[325] 4. Außerhalb der Tagesordnung beauftragte das Staatsministerium aus Anlaß der in der Presse erschienenen Nachrichten über eine Beeinflussung der Preußenwahlen aus amtlichen preußischen Mitteln5 die kommissarisch als Ministerialdirektoren tätigen Ministerialräte Dr. Landfried beim Preußischen Staatsministerium und Dr. Schütze im Preußischen Ministerium des Innern mit der Feststellung des Tatbestandes in dieser Angelegenheit und in einer Reihe von ähnlich gelagerten Fällen.
5. Zu Punkt 2 der Tagesordnung (Teilnahme von Beamten an politischen Vereinigungen) stimmte das Staatsministerium dem vom Herrn Minister des Innern mit Schreiben vom 26. Juli 1932 – Pd. 1045 II – vorgelegten Erlaßentwurf mit der Maßgabe zu, daß der zweite Satz des Entwurfes folgende Fassung erhält:
„Die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen sollen insoweit grundsätzlich rückgängig gemacht werden.“6
6. Außerhalb der Tagesordnung wurde auf Anregung des Herrn Staatssekretärs im Justizministerium Hölscher beschlossen, alsbald in eine kommissarische Erörterung über eine Änderung der Bestimmungen über die Vergebung amtlicher Bekanntmachungen an Zeitungen einzutreten. Die Einladung zu der kommissarischen Besprechung soll durch den Herrn Minister des Innern erfolgen.
7. Außerhalb der Tagesordnung nahm Herr Staatssekretär Schleusener zu der Frage einer etwaigen Aufhebung der letzten preußischen Notverordnung Stellung7. Er erklärte mangels anderer im Falle der Aufhebung der Notverordnung[326] zur Verfügung stehender Mittel eine alsbaldige Aufhebung der Notverordnung für nicht möglich. Auf seinen Vorschlag beschloß das Staatsministerium in Ausführung der Zweiten Sparverordnung vom 23. Dezember 19318
a) | die Aufhebung von 60 Amtsgerichten, |
b) | die Aufhebung von 58 Landkreisen, |
c) | die Angliederung des Regierungsbezirks Stralsund an den Regierungsbezirk Stettin. |
Ferner beschloß das Staatsministerium, die vorerwähnten Maßnahmen sofort bekanntzugeben9 und sich zugleich den alsbaldigen Erlaß einer Ausführungsverordnung vorzubehalten.
8. Außerhalb der Tagesordnung regte Herr Reichskommissar Dr. Ing. e. h. Bracht die Nachprüfung der Frage der Behandlung von Kleinen und Großen Anfragen des Landtags seitens der Ressorts an. Die Angelegenheit soll demnächst durch das Staatsministerium entschieden werden10.
9. Außerhalb der Tagesordnung beschloß das Staatsministerium, die Entscheidung über die Vollstreckung der Todesstrafe in der Strafsache gegen Reins bis nach Entscheidung des Staatsgerichtshofs in der Prozeßsache der bisherigen Preußischen Staatsregierung gegen die Reichsregierung auszusetzen11.
10. Außerhalb der Tagesordnung berichtete der kommissarisch als Staatssekretär im Preußischen Staatsministerium tätige Ministerialdirektor Dr. Nobis über die Vorgänge bei den Reichsratssitzungen vom 27. Juli 193212.
Fußnoten
- 5
Der „Berliner Lokal-Anzeiger“ hierzu in seiner Morgenausgabe vom 27. 7. u. a.: Anfang April 1932 habe das PrStMin. beschlossen, „den im preußischen Etat enthaltenen ‚Fonds zur Bekämpfung des Verbrechertums‘, der mit 260 000 RM festgesetzt ist, im Etatjahr 1932 zu überschreiten, und zwar bis zur Summe von zwei Millionen RM.“ Gleichzeitig sei beschlossen worden, die so „besorgten“ Mittel „für die preußische Landtagswahl vom 24. April zu verwenden. Man hat in der Sitzung des Staatsministeriums den Schlüssel festgelegt, nach dem die Summe von zwei Millionen auf die drei preußischen Regierungsparteien [SPD, Zentrum, Dt. Staatspartei] verteilt wurde.“ Diese Beschlüsse seien ein „unerhörter Skandal“, der „das jetzige preußische Staatsministerium verpflichtet, sofort in eine eingehende Nachprüfung der Angelegenheit einzutreten, schon um sich nicht etwa an der Etatsüberschreitung und der ungesetzlichen Verwendung der Mittel mitschuldig zu machen.“ (Ausschnitt in R 43 I/2280, S. 526).
- 6
Dieser Erlaß des PrIM (datiert vom 29. 7.) wurde am 3.8.32 im MinBlPriV (Nr. 36, S. 773 f.) veröffentlicht. Er lautete wie folgt: „Der Beschluß des Staatsministeriums vom 25.6.1930 über die Teilnahme von Beamten an der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei und der Kommunistischen Partei Deutschlands [MinBlPriV 1930, Sp. 599: Der Beschluß untersagte bei Androhung disziplinarischer Maßnahmen allen Beamten „die Teilnahme an diesen Organisationen, die Betätigung für sie oder ihre sonstige Unterstützung“] wird, soweit er sich auf die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei bezieht, hierdurch aufgehoben. Die auf Grund dieses Beschlusses getroffenen Maßnahmen sollen insoweit grundsätzlich rückgängig gemacht werden. Die nachgeordneten Behörden haben hierzu unverzüglich dem zuständigen Fachminister zu berichten, welche danach rückgängig zu machenden Maßnahmen gegen Beamte, die ihrer Verwaltung angehören oder angehört haben, getroffen worden sind.“
- 7
Pr. NotVO vom 8.6.32, vgl. Anm. 7 zu Dok. Nr. 11. – Die Aufhebung der VO war gefordert worden von LTPräs. Kerrl mit Schreiben an den RK vom 27. 7., worin es weiter hieß: Der LT habe die NotVO „aufgehoben, die geschäftsführende Regierung ist diesem Beschluß nicht gefolgt. Nach Beendigung des Reichskommissariats wird die Verantwortung für die Staatsführung in Preußen nach dem Willen des Volkes der stärksten Partei, nämlich der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei, zufallen müssen. Ihr muß es überlassen bleiben, die neuen Wege einzuschlagen, die zu dem Ziel führen müssen, daß endlich mit der Behinderung der wirtschaftlichen Betätigung des Volkes Schluß gemacht und jedem Arbeitswilligen sein Recht auf Arbeit gesichert wird. Nach meiner genauen Kenntnis der nationalsozialitischen Ziele und der Pläne zu ihrer Verwirklichung darf ich versichern, daß die Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei nicht nur bereit ist, diese neuen Wege einzuschlagen, sondern auch bereit sein wird, die Verantwortung für eine vielleicht augenblickliche Verschlechterung der Kassenlage zu übernehmen, die durch die Aufhebung der Notverordnung herbeigeführt würde.“ (R 43 I/2280, S. 453–456).
- 8
Pr. Gesetzsammlung 1931, S. 293.
- 9
Vgl. die VOen über die „Aufhebung von Amtsgerichten“ (30. 7.), über die „Neugliederung von Landkreisen“ (1. 8.) und über die „Auflösung des Regierungsbezirks Stralsund“ (30. 7.) in: Pr. Gesetzsammlung 1932, S. 253, 255 und 277.
- 11
Nach der Entscheidung des Staatsgerichtshofs (25.10.32), die zur Regelung des Begnadigungsrechts nichts enthielt, wurde die Frage der Begnadigung von zum Tode Verurteilten Gegenstand einer langwierigen Auseinandersetzung zwischen der Reg. Braun und der pr. Kommissariatsregierung. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Vgl. diese Edition: Die Regierung Hitler 1933/34, Dok. Nr. 13; 48, P. 5; 104, P. 9.